Beschluss vom 15.09.2005 -
BVerwG 5 B 74.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B5B74.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 - 5 B 74.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B5B74.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 74.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.06.2005 - AZ: OVG 2 A 300/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Revision nicht wegen Verstoßes "gegen Denkgesetze und gegen die allgemeinen Gesetze der juristischen Logik" zuzulassen. Zum einen wäre ein solcher Verstoß kein Revisionszulassungsgrund und zum anderen liegt ein solcher Verstoß nicht in der von der Klägerin als widersprüchlich angegriffenen Schlussfolgerung des Berufungsgerichts zu ihrem Sprachvermögen. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache und diese nur festgestellt ist, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (Berufungsurteil S. 8 Abs. 3 unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG). Die Überzeugung des Berufungsgerichts zu dem diesen Voraussetzungen nicht genügenden Sprachvermögen der Klägerin (Berufungsurteil S. 9 Abs. 1) beruht zum einen auf seinen tatsächlichen Feststellungen zum Sprachtest der (damals 34-jährigen) Klägerin im März 1995 dahin, dass sie damals nicht in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (Berufungsurteil S. 9 Abs. 2 ff.), und zum anderen auf der nicht denkgesetzwidrigen Schlussfolgerung, dass, sollten die Deutschkenntnisse der Klägerin bei ihrer Einreise nach Deutschland im Oktober 1999 besser gewesen sein, diese Besserung nicht auf die von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG geforderte familiäre Vermittlung zurückzuführen sein könne (Berufungsurteil S. 13 Abs. 2).

3 Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.

4 Zu Unrecht rügt die Klägerin das Berufungsurteil als "Überraschungsurteil". Für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin war aus der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Juni 2005 erkennbar, dass der Erfolg ihrer Klage davon abhing, dass sie im Zeitpunkt der Aussiedlung nicht nur ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte, sondern auch davon, dass diese Fähigkeit auf der familiären Vermittlung der deutschen Sprache beruhte. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt (Sitzungsniederschrift S. 3): "Unsererseits wird unter Zurückstellung erheblicher Bedenken davon ausgegangen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch im Sinne des § 6 BVFG führen konnte. Wir möchten aber noch eine Befragung zur innerfamiliären Vermittlung der Sprache, um die verschiedenen Angaben zu klären." Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung einerseits einen Beweisantrag dazu, dass die Klägerin bei ihrer Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte, als rechtlich unerheblich mit der Begründung, dies könne als wahr unterstellt werden, abgelehnt (Sitzungsniederschrift S. 9 Abs. 1), andererseits aber die Klägerin eingehend zu ihrem Sprachtest vom 15. März 1995 angehört (Sitzungsniederschrift S. 5 ff.). Damit hat es deutlich gemacht, entscheidend sei, ob die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, auf der familiären Vermittlung der deutschen Sprache beruhe. Zudem wird von der Klägerin in der Beschwerdebegründung (S. 10 Abs. 4) selbst vorgetragen, dass es in dem Verfahren "alleine auf die 'familiäre Vermittlung'" angekommen sei.

5 Soweit die Klägerin in ihrem Beschwerdevorbringen zum vermeintlichen Überraschungsurteil rügt, das Berufungsgericht habe ihr vorgehalten, ihre Darlegungspflicht nicht erfüllt zu haben, ohne sie in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen (Beschwerdebegründung S. 4 Abs. 5 f.), verkennt sie die Bedeutung der Ausführungen des Berufungsgerichts zu ihrer Darlegungspflicht. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nicht eine Darlegungspflicht im Sinne einer formellen Beweislast, einer Beweisführungslast zugewiesen, sondern hat in Reaktion auf die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, es liege ein "non liquet" vor (Berufungsurteil S. 14 Abs. 1), mit dem Hinweis auf die Darlegungspflicht der Klägerin ihre materielle Beweislast in Bezug auf das Spracherfordernis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG bezeichnet (zur Abgrenzung zwischen formeller und materieller Beweislast vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 86 Rn. 2a).

6 Auch der von der Klägerin gerügte (Beschwerdebegründung S. 9 ff.) Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO liegt nicht vor. Denn nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die, wie die Klägerin zu Recht einräumt (Beschwerdebegründung S. 10 Abs. 8), nicht als verfahrensfehlerhaft angegriffen werden kann, war die Klägerin zur Zeit des Sprachtests am 15. März 1995 nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, und haben deshalb nach Auffassung des Berufungsgerichts bessere Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Aussiedlung nicht auf familiärer Vermittlung der deutschen Sprache beruhen können. Von diesem materiellen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ausgehend, war eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung unter anderem zum Sprachverhalten der Klägerin in ihrer Jugend nicht erforderlich.

7 Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.

8 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Berufungsgericht nicht unter Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass maßgeblich für den Erfolg ihres Antrags nicht die aktuelle Sach- und Rechtslage, sondern eine frühere sei, und sind insoweit weder "neue Maßstäbe" noch eine "neuartige Interpretation" des Berufungsgerichts höchstrichterlich zu überprüfen (Beschwerdebegründung S. 7 f.). Vielmehr hat das Berufungsgericht zum aktuell geltenden § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG entschieden, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Aussiedlung nicht in der Lage war, aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen (Berufungsurteil S. 9 Abs. 2). Da eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur vor der Aussiedlung erfolgt sein kann, ist es nicht zu beanstanden, bei ihrer Prüfung auch ein Sprachvermögen vor der Aussiedlung zu berücksichtigen.

9 Die Revision kann schließlich nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschwerdebegründung S. 8 f.) zugelassen werden.

10 Mit seiner Entscheidung und Begründung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zustehe, weicht das Berufungsgericht nicht, auch nicht mittelbar, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, "dass der Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung einheitlich nach dem im Zeitpunkt der Erteilung geltenden Recht zu beurteilen und nicht nach Zeitabschnitten teilbar ist", ab. Denn das Berufungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, zum aktuell geltenden § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG entschieden. Es hat von der Klägerin auch keinen Negativbeweis zum Nichterwerb von Sprachkenntnissen ab 1995 verlangt, sondern seine Entscheidung darauf gestützt, dass es unter Würdigung des Sprachtests vom 15. März 1995 nicht habe festgestellt werden können, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Aussiedlung aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen können.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Auffangwert in Höhe von 5 000 € für die Erteilung eines Aufnahmebescheides (Streitwertkatalog 49.2) mit Rücksicht auf die begehrten Einbeziehungen um je 2 000 € erhöht.