Beschluss vom 15.09.2005 -
BVerwG 1 B 92.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B1B92.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 - 1 B 92.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B1B92.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 92.05

  • Thüringer OVG - 22.03.2005 - AZ: OVG 2 KO 869/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2005 wird verworfen.
  3. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die "in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" aufgeworfenen Fragen, ob 1. "armenische Volkszugehörige und deren Abkömmlinge sowie die Abkömmlinge einer 'Mischehe' (armenisch-aserisch) einer landesweiten oder auch nur regionalen mittelbaren Gruppenverfolgung deswegen, weil derzeit festgestellte Verfolgungsschläge in deren Wohn- und Erwerbsumfeld eine den höchstrichterlichen Kriterien entsprechende Verfolgungsdichte aufweisen und der aserbaidschanische Staat gegen diese Verfolgungsmaßnahmen privater Personen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt" unterliegen und ob 2. "für den zu Ziff. 1 genannten Personenkreis eine zumutbar erreichbare inländische Fluchtalternative in der Region von Berg-Karabach" besteht. Damit und mit den weiteren Ausführungen hierzu in der Art einer Klage- oder Berufungsbegründung wird ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan. Insbesondere wird eine R e c h t s -frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder formuliert noch aufgezeigt. Das gilt auch, soweit eine "divergierende" Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München angeführt wird, in der "verneint" werde, "dass zurückkehrende Armenier in Aserbaidschan ... vor mittelbarer Verfolgung sicher sind". Ob schließlich "armenischstämmigen Aserbaidschanern bei einer freiwilligen oder erzwungenen Niederlassung in Berg-Karabach die Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums droht", ist ebenfalls in erster Linie eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage.

4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.