Beschluss vom 15.09.2004 -
BVerwG 3 B 28.04ECLI:DE:BVerwG:2004:150904B3B28.04.0

Beschluss

BVerwG 3 B 28.04

  • VG Dresden - 17.11.2004 - AZ: VG 6 K 460/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Der Kläger bezeichnet verschiedene Fragen, die jeweils darauf zielen, ob der Grundstückseigentümer gegen einen Zuordnungsbescheid auch insoweit klagebefugt ist, als darin das - unbestritten rechtmäßig festgestellte - Gebäudeeigentum einem anderen als dem vom Kläger für berechtigt erachteten Dritten zugeordnet wurde. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - im verneinenden Sinne - geklärt. Der Senat hat im Urteil vom 5. April 2001 (BVerwG 3 C 24.00 - Buchholz 115 Nr. 37 = VIZ 2001, 676) darauf hingewiesen, dass der Zuordnungsbescheid zwei Regelungen trifft, von denen nur die eine - dass nämlich selbständiges Gebäudeeigentum entstanden sei - den Grundstückseigentümer in seinen Rechten betrifft, während die andere - wem das Gebäudeeigentum zustehe - ihn nur mittelbar-tatsächlich berührt, ohne dass den zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen eine hierauf zielende Absicht zu entnehmen wäre. Selbst wenn der Grundstückseigentümer auch hinsichtlich dieser zweiten Feststellung formal am Zuordnungsverfahren beteiligt ist und ihm der Zuordnungsbescheid zugestellt wird, so wird er von ihm insofern doch nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten berührt und ist daher insofern auch nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, diese Rechtsprechung im Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens zu überprüfen.
Der Kläger leitet seine angebliche Rechtsbetroffenheit vor allem daraus her, dass er sich bei einer sachlich fehlerhaften Zuordnung den Ansprüchen eines nicht legitimierten Nutzers nach §§ 7, 14 ff. SachenRBerG ausgesetzt sehe. Das vermag eine eigene Anfechtungsbefugnis des Grundstückseigentümers nicht zu begründen. Soweit dahinter die Sorge steht, von mehreren Dritten - dem Zuordnungsbegünstigten und dem wirklich Berechtigten - in Anspruch genommen zu werden, ist dem mit den Mitteln des Zivilprozesses zu begegnen. Dem Grundstückseigentümer ist unbenommen, die Aktivlegitimation des jeweiligen Anspruchstellers im Zivilrechtsstreit zu bestreiten und einem möglichen weiteren Anspruchsteller den Streit zu verkünden, um einander widersprechende Ergebnisse mehrerer Prozesse zu vermeiden. Eine andere Frage ist, ob das Zivilgericht auf ein derartiges Bestreiten hin die Aktivlegitimation des jeweiligen Anspruchstellers selbst feststellt oder sich insofern an einen bestandskräftigen Zuordnungsbescheid gebunden sieht. Das allein berührt indes die Rechtssphäre des in Anspruch genommenen Grundstückseigentümers nicht. In beiden Fällen wird das Zivilgericht nur einen von mehreren Prätendenten als aktivlegitimiert betrachten.
Eine Rechtsbetroffenheit des Klägers ergibt sich auch nicht aus seinem Interesse daran, es lieber mit einer LPG in Liquidation als mögliche Anspruchstellerin zu tun zu haben als mit einer werbenden Aktiengesellschaft. Dieses Interesse ist rechtlich nicht geschützt. Die Feststellung der Behörde, wem entstandenes Gebäudeeigentum zusteht, dient nicht zugleich dem Interesse des Grundstückseigentümers an einem möglichst schwachen Verfahrensgegner. Richtig ist, dass der Grundstückseigentümer die Bestellung des Erbbaurechts oder den Verkauf des Grundstücks an den Nutzer verweigern kann, wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr genutzt wird und mit einem Gebrauch durch den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG), und dass dies bei einer LPG in Liquidation vielfach der Fall sein wird. Das ist indes nur ein tatsächlicher Reflex der Zuordnung zu einer derartigen LPG i.L. Auch dann ist nicht ausgeschlossen, dass das Vermögen der LPG i.L. von einem werbenden Unternehmen übernommen und das Gebäude wieder genutzt wird, was die Einrede des Grundstückseigentümers vereitelt, ohne dass er dies verhindern kann (§ 29 Abs. 4 SachenRBerG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.