Beschluss vom 15.09.2004 -
BVerwG 2 B 82.04ECLI:DE:BVerwG:2004:150904B2B82.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.09.2004 - 2 B 82.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:150904B2B82.04.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 82.04
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.06.2004 - AZ: OVG 6 A 4211/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 2004 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 175 € festgesetzt.
Das vom Kläger eingelegte, als Beschwerde gewertete Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchst. 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.