Beschluss vom 15.09.2004 -
BVerwG 2 B 82.04ECLI:DE:BVerwG:2004:150904B2B82.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2004 - 2 B 82.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:150904B2B82.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 82.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.06.2004 - AZ: OVG 6 A 4211/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 175 € festgesetzt.

Das vom Kläger eingelegte, als Beschwerde gewertete Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchst. 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.