Beschluss vom 15.09.2003 -
BVerwG 8 B 125.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150903B8B125.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2003 - 8 B 125.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150903B8B125.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 125.03

  • VG Frankfurt/Oder - 13.08.2003 - AZ: BVerwG 8 PKH 6.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts können nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen werden.
Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist das Verfahren wieder bei diesem anhängig. Der Klägerin bleibt es unbenommen, für das dortige Verfahren beim nunmehr wieder zuständigen (vgl. §166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben.