Beschluss vom 15.08.2008 -
BVerwG 8 B 66.08ECLI:DE:BVerwG:2008:150808B8B66.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.08.2008 - 8 B 66.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:150808B8B66.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 66.08

  • VG Greifswald - 03.07.2008 - AZ: VG 6 A 440/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 3. Juli 2008 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
die Beschwerde nur gegen Urteile des Verwaltungsgerichts eröffnet.
Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für Beschlüsse aller Art, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen hat.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.