Beschluss vom 15.08.2003 -
BVerwG 1 B 24.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150803B1B24.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.08.2003 - 1 B 24.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150803B1B24.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 24.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 31.10.2002 - AZ: OVG 5 A 1993/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde, die einen Revisionszulassungsgrund allenfalls andeutet, ist unzulässig. Offenbar will sie einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Gestalt einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen, legt diesen aber nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde macht u.a. geltend, es sei "reine Theorie", dass die Kläger in ihrer Heimat einem Krankenversicherungsschutz unterliegen würden. Die Kläger besuchten in Deutschland eine Schule für geistig behinderte Kinder; ob solche Schulen in Jugoslawien bzw. in der Region, in die die Kläger zurückkehren müssten, existieren, habe das Berufungsgericht nicht konkret festgestellt. Insofern werde auch ausdrücklich die mangelnde Sachaufklärung des Berufungsgerichts gerügt. Dieses hätte der Beschwerde zufolge ein Sachverständigengutachten einholen müssen, welches eindeutig zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass geistig behinderte Kinder, die der Minderheit der Roma angehörten, in Jugoslawien keine sachgerechte Behandlung erführen und "somit ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Kinder" bestünde.
Dieses und das weitere Beschwerdevorbringen genügt nicht den an eine Aufklärungsrüge zu stellenden Anforderungen der Darlegung. Die Beschwerde macht zunächst nicht geltend, dass bereits im Verfahren vor dem Berufungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Sie zeigt auch nicht auf, dass sich dem Berufungsgericht die vermissten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 2002 u.a. ausgeführt, die dem fachärztlichen Attest vom 12. September 2002 zufolge notwendige medikamentöse Versorgung des Klägers zu 2 in der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien sei gewährleistet. Auch würden die Kläger von dem dortigen - im Einzelnen dargestellten - Krankenversicherungsschutz erfasst. Obwohl aufgrund von Engpässen oft lange Wartezeiten bestünden, würden lebensgefährliche Erkrankungen im Regelfall sofort behandelt. Mit diesen Darlegungen des Berufungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht - wie geboten - substantiiert auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich mit dem Inhalt des erwähnten fachärztlichen Attests, das hinsichtlich des Schulbesuchs lediglich erwähnt, dass die Kläger zu 2 und 3 seit dem Jahr 2000 eine Schule für behinderte Kinder in O. besuchen.
Soweit die Beschwerde darüber hinaus die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Streitstoffs durch das Berufungsgericht rügt, ist damit ein Revisionszulassungsgrund nicht schlüssig dargetan. Schließlich ist die hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren vor dem Revisionsgericht unzulässig.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.