Beschluss vom 15.08.2003 -
BVerwG 1 B 11.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150803B1B11.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.08.2003 - 1 B 11.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150803B1B11.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 11.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 31.10.2002 - AZ: OVG 9 A 40/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob in "Kurdistan" - gemeint ist offenbar das autonome Kurdengebiet im Norden des Irak im Sinne der Berufungsentscheidung (BA S. 7) - eine inländische Fluchtalternative besteht, betrifft in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der dortigen Verhältnisse. Damit kann die Beschwerde die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Beschwerde macht weiter als "Aufklärungs- und Gehörsmangel" geltend, dass das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung fälschlich unterstelle, die Herkunftsstadt des Klägers, Khanakin, liege im autonomen Nord-Irak. Diese Feststellung sei jedoch tatsächlich unrichtig und auch zu keinem Zeitpunkt in das Verfahren eingeführt worden. Der Kläger stamme vielmehr aus dem Zentral-Irak, so dass für die Würdigung seines Verfolgungsvorbringens ein anderer Maßstab anzuwenden sei.
Damit wird der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde macht insbesondere nicht ersichtlich, dass der angebliche Verfahrensfehler entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, dass der Kläger "in Khanakin im Nord-Irak" geboren ist. Die Beschwerde setzt sich aber nicht - wie geboten - damit auseinander, dass er nach eigenen Angaben seit 1980 in Kalar lebt, das der Berufungsentscheidung zufolge in den kurdischen Autonomiegebieten liegt (BA S. 11). Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger könne darauf vertrauen, dass er bei etwa auftretenden Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten durch seinen dort lebenden Vater bzw. Verwandte oder andere Bezugspersonen unterstützt wird. Nach alledem müsse der Kläger keine existenziellen Nöte befürchten. Auch hierauf geht die Beschwerde nicht ein.
Die Beschwerde rügt weiter als Aufklärungsmangel, dass das Berufungsgericht, obwohl es Zweifel an der individuellen Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers äußere (BA S. 8 f.), diesem nicht durch entsprechende Befragung in mündlicher Verhandlung rechtliches Gehör und Gelegenheit zum Ausräumen dieser Bedenken gegeben, sondern durch Beschluss gemäß § 130 a VwGO durchentschieden habe.
Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Das Berufungsgericht ist nicht generell zur erneuten Anhörung - hier war der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren angehört worden - eines Beteiligten verpflichtet, wenn es Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens hat. Die Beschwerde macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit des Klägers abweichend vom Erstrichter beurteilt hat und es für die Beurteilung auf den persönlichen Eindruck ankam (vgl. dazu Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - AuAS 2000, 148). Das Berufungsgericht hat im Übrigen ausgeführt, das in Rede stehende Vorbringen des Klägers erweise sich in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht auch zur Überzeugung des Senats als unglaubhaft (BA S. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.