Beschluss vom 15.08.2002 -
BVerwG 8 B 122.02ECLI:DE:BVerwG:2002:150802B8B122.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.08.2002 - 8 B 122.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:150802B8B122.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 122.02

  • VG Weimar - 08.05.2002 - AZ: VG 8 K 2884/99.WE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 467 € festgesetzt.

Die Beschwerde, mit der allein der Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit der Begründung geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 28. März 2001 - BVerwG 8 B 52.01 - NVwZ 2001, 799 <800>) u.a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die anwaltlich vertretene Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Die nunmehr mit der Beschwerde vermisste weitere Aufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, weil die Behauptung der Klägerin, auch das hier streitige Flurstück 88/1 sei veräußert worden, neu ist. Im erstinstanzlichen Verfahren und im Verwaltungsverfahren (vgl. die entsprechenden Bescheide des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen) war jeweils nur davon die Rede, dass die drei übrigen Flurstücke, hinsichtlich derer das Verfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts abgetrennt wurde, an Dritte veräußert worden sind. Darauf hatte noch der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 8. Juni 2001 ausdrücklich verwiesen. Weder die Klagebegründung noch sonstige Schriftsätze der Klägerin enthielten einen Hinweis auf das nunmehrige Vorbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei hat es der Senat nicht als billig angesehen, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladenen haben zwar mit Schriftsatz vom 5. Juli 2002 (Bl. 134 der Streitakte) einen förmlichen Antrag gestellt. Dies geschah aber noch vor Eingang der Beschwerdebegründung beim Gericht ohne Aufforderung zur Stellungnahme (vgl. dazu Beschluss vom 31. Oktober 2000 - BVerwG 4 KSt 2.00 - DVBl 2001, 318 m.w.N.).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.