Beschluss vom 15.07.2016 -
BVerwG 5 P 4.16ECLI:DE:BVerwG:2016:150716B5P4.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2016 - 5 P 4.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:150716B5P4.16.0]

Beschluss

BVerwG 5 P 4.16

  • VG Dresden - 01.03.2013 - AZ: VG 9 K 1453/11
  • OVG Bautzen - 29.01.2015 - AZ: OVG PL 9 A 828/13

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2016
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016 - BVerwG 5 P 2.15 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2016 - BVerwG 5 P 2.15 - gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 78a Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 ArbGG) hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt hat.

2 1. Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, der Senat habe einen rechtlichen Hinweis dazu geben müssen, dass er seinen Beschluss auf das Fehlen einer Abwägungsentscheidung der Personalvertretung habe stützen wollen (Anhörungsrügeschrift S. 5 ff.). Der Senat war mit Blick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dazu verpflichtet, dem Antragsteller, einem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt, vor der Beratung und Entscheidung des Senats seine Rechtsauffassung mitzuteilen.

3 a) Aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 <204>). Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2009 - 5 B 53.08 - juris Rn. 9 und vom 5. Juli 2011 - 5 C 8.11 - juris Rn. 5 m.w.N.). Ein Hinweis ist zwar erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist aber nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und Kammerbeschluss vom 17. Februar 2004 - 1 BvR 2341/00 - juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 - ZOV 2010, 148 m.w.N.). So verhält es sich hier.

4 Bei Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs liegt die Annahme einer das rechtliche Gehör verletzenden unzulässigen Überraschungsentscheidung fern. Vielmehr musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter in der Situation des Antragstellers damit rechnen, dass die rechtliche Frage, ob die Personalvertretung eine Abwägungsentscheidung getroffen hat, für die Entscheidung des Senats erheblich sein konnte. Das ergibt sich bereits daraus, dass diese Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch des dienststellenfremden Beisitzers gegen die Dienststelle (hier gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG) schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als unverzichtbare Anforderung angesehen worden ist. In dem von den Beteiligten wie auch von den Vorinstanzen mehrfach erörterten und in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1991 ist bereits die Anspruchsvoraussetzung bezeichnet worden, dass der Bestellung des dienststellenfremden Beisitzers eine Abwägungsentscheidung der Personalvertretung über die Notwendigkeit der Bestellung vorausgegangen sein muss, die auch die Höhe der damit verbundenen Honorarforderungen des Beisitzers miteinzubeziehen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <104 ff., insbesondere 106>). Dass der Senat an den Auslegungsergebnissen dieser Rechtsprechung festhalten und seine Entscheidung darauf stützen könnte, musste sich für einen gewissenhaften und kundigen Prozessvertreter ohne Weiteres erschließen.

5 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, und zwar weder aus den Äußerungen der Beteiligten noch auch nur ansatzweise aus einem Verhalten des Senats. So ist die genannte Rechtsfrage im Verfahren sowohl von der Vorinstanz als auch von dem Beteiligten erörtert worden. Dabei hat der die Dienststelle repräsentierende Beteiligte unter Hinweis auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich geltend gemacht (Rechtsbeschwerdebegründung vom 30. April 2015, S. 5): "Durch die Personalvertretung ist im Wege der Beschlussfassung eine erforderliche Abwägung auch über die Honorarforderung des dienststellenfremden Beisitzers vorzunehmen (BVerwG 9.10.1991, 6 P 1.90 , juris, Rz. 56-58; so auch das Beschwerdegericht, Rz. 25)". Da es an einer solchen "wirksamen Bestellung" durch den Personalrat gefehlt habe, könne auch ein Honoraranspruch des Antragstellers hierauf nicht gestützt werden. Insofern trifft es nicht zu, wenn der Antragsteller mit der Anhörungsrüge geltend macht (Anhörungsrügeschrift S. 6 f.), der Beteiligte habe die (fehlende) Abwägungsentscheidung des Personalrats nicht thematisiert oder er habe die Notwendigkeit der Bestellung "anerkannt". Im letzteren Fall hätte der Beteiligte nicht schon deren Wirksamkeit in Frage stellen dürfen.

6 Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss (BA S. 11 Rn. 25) ausdrücklich ausgeführt, "dass es einer der Bestellung von dienststellenfremden Beisitzern vorhergehenden Abwägung bedarf, deren Rechtmäßigkeit voraussetzt, dass die Personalvertretung auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann. Die Personalvertretung hat in den Gründen ihres Beschlusses deshalb näher darzulegen, dass diese negative Voraussetzung erfüllt ist ...". Das Oberverwaltungsgericht ist nur davon ausgegangen, dass "der hier nicht ersichtliche Beschluss über die Notwendigkeit der Bestellung des Antragstellers zum dienststellenfremden Beisitzer ... hier jedoch für den Vergütungsanspruch des Antragstellers unschädlich" sei (BA S. 12 Rn. 28). Das diesbezüglich vom Oberverwaltungsgericht für die "Unschädlichkeit" angeführte Argument, der Beteiligte habe die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Antragstellers nicht in Frage gestellt, hat der Senat jedoch als so nicht zutreffend und jedenfalls rechtlich nicht durchgreifend angesehen.

7 Dass der Senat insoweit weder der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts noch dieser der Sache nach auch vom Antragsteller vertretenen Ansicht gefolgt ist, vermag eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Zum einen verpflichtet die Verfahrensgarantie der Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht dazu, das Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sie verlangt jedoch nicht, dass es bei der Würdigung des Vorbringens den Vorstellungen der Beteiligten folgt (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2006 - 7 C 10.06 - juris Rn. 6 und vom 27. Juni 2007 - 5 C 7.07 - juris Rn. 3). Zum anderen durfte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter in der Situation des Antragstellers nicht darauf vertrauen, dass der Senat der sich insoweit von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lösenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts anschließt, zumal - wie oben dargelegt - der Beteiligte auf den damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Gesichtspunkt mit der gegenteiligen Tendenz eingegangen ist.

8 b) Scheidet damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf das vom Antragsteller gerügte Fehlen eines rechtlichen Hinweises schon aus den bislang geschilderten Gründen aus, so muss die diesbezügliche Anhörungsrüge auch aufgrund weiterer Erwägungen ohne Erfolg bleiben. Denn der Antragsteller hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung des Senats unter Berücksichtigung seines Vorbringens anders hätte ausgehen müssen (vgl. zu dieser Anforderung an die Anhörungsrüge: BAG, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 7 AZR 947/12 (F) - NZA 2013, 1376). Soweit der Antragsteller auf Umstände verweist, die er im Fall eines rechtlichen Hinweises durch den Senat noch vorgebracht hätte (Anhörungsrügeschrift S. 7), wären diese sämtlich nicht ansatzweise geeignet gewesen, ein abweichendes Ergebnis zu begründen.

9 So trifft etwa die Behauptung des Antragstellers nicht zu, das Oberverwaltungsgericht habe die Rechtsbeschwerde nur beschränkt, nämlich im Hinblick auf die Ermittlung der Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs zugelassen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht (BA S. 14) seine unbeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde nur damit begründet, dass diese Frage im Bundesrecht nicht geregelt sei. Der Antragsteller geht wohl von der irrigen Auffassung aus, durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der vom Beschwerdegericht als klärungsbedürftig bezeichneten Frage sei die rechtliche Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr wäre es unstatthaft gewesen, die Zulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage zu beschränken (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 6 P 2.81 - PersV 1983, 194 f.). Im Übrigen ist das Rechtsbeschwerdegericht zwar an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, nicht aber an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe gebunden (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 2 ZPO).

10 Auch etwaige weitere Darlegungen des Antragstellers dahin, dass eine Beteiligung des Hauptpersonalrats nicht erfolgt sei, dass er selbst davon keine Kenntnis gehabt habe und dass das Fehlen einer abwägenden Entscheidung durch den Hauptpersonalrat nicht festgestellt worden sei (Anhörungsrügebegründung S. 7), wären nicht geeignet gewesen, zu einem abweichenden Ergebnis der Senatsentscheidung zu führen. Denn nach der in dem angegriffenen Beschluss zum Ausdruck gebrachten Überzeugung des Senats hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der Hauptpersonalrat eine entsprechende Abwägungsentscheidung nicht getroffen hat und damit eine Prüfung, ob auch andere gleichermaßen geeignete und vertrauensvolle Personen in Betracht kamen, die ohne oder mit geringeren Kosten, als sie der Antragsteller geltend gemacht hat, zur Übernahme der Beisitzertätigkeit bereit gewesen wären, nicht stattgefunden hat. Die diesbezüglichen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Senat - wie in der hier angegriffenen Entscheidung ausgewiesen - insbesondere den unmissverständlichen Ausführungen der Vorinstanz entnommen. In deren Beschluss (BA S. 11 f.) heißt es: "Es ist zuvor nicht feststellbar, ob der Personalrat vor der Bestellung des Antragstellers als dienststellenfremden Beisitzer einer Einigungsstelle einen Beschluss zu deren Notwendigkeit nach den vorgenannten Maßstäben gefasst hat. Der Antragsteller verfügt nach seinen Angaben lediglich über ein schlichtes Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, mit dem er über seine Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle informiert wurde. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 28. Januar 2015 mitgeteilt, dass bei dem ihm zugeordneten Hauptpersonalrat keine Unterlagen mehr aus der Amtszeit 2007 bis 2011 vorlägen. Der hier nicht ersichtliche Beschluss über die Notwendigkeit der Bestellung des Antragsstellers zum dienststellenfremden Beisitzer ist hier jedoch für den Vergütungsanspruch des Antragstellers unschädlich ...".

11 Diese tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Dass der Antragsteller dies anders beurteilt und behauptet, "tatsächliche Feststellungen dazu, dass der Hauptpersonalrat einen abwägenden Beschluss nicht gefasst hat," gäbe es nicht (Anhörungsrügeschrift S. 9), ist sowohl unzutreffend als auch im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs unerheblich. Soweit der Antragsteller diesbezüglich in seiner Anhörungsrügeschrift auf Tatsachenvortrag aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren verweist, aus dem er gegenteilige tatsächliche Würdigungen ableiten will, legt er auch nicht dar, ob und inwieweit diese Umstände überhaupt im Rechtsbeschwerdeverfahren hätten herangezogen werden dürfen. Insoweit muss ein rechtskundiger Beteiligter bereits in den Tatsacheninstanzen bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren aus § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 2 ZPO folgt - als Rechtsbeschwerdegericht den Bindungen des Revisionsrechts unterliegt, es daher an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden und neuer Sachvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig ist (vgl. auch BAG, Beschluss vom 25. September 2013 - 5 AZR 617/13 (F) - NZA 2013, 1231 f. m.w.N.).

12 2. Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich zugleich, dass es der Anhörungsrüge des Antragstellers auch nicht zum Erfolg verhilft, soweit dieser geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt habe (Anhörungsrügeschrift S. 7 ff.). Unabhängig davon, ob damit überhaupt ein Gehörsverstoß begründet werden kann oder ob dies lediglich auf einen das rechtliche Gehör als solches nicht berührenden Rechtsfehler des Senats hinweisen könnte, scheitert die Anhörungsrüge des Antragstellers insoweit jedenfalls daran, dass - wie oben dargelegt - der Vorwurf, der Senat habe einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, nicht zutrifft. Das gilt etwa auch, soweit der Antragsteller (Anhörungsrügeschrift S. 9) geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe es zu Unrecht als tatsächlich festgestellt angesehen, dass eine Unterrichtung der Dienststelle über eine Abwägungsentscheidung des Hauptpersonalrats nicht erfolgt sei. Zum einen war diese Erwägung in dem Beschluss des Senats (S. 11) nicht tragend. Zum anderen ergibt sich der tatsächliche Umstand mangelnder Information der Dienststelle über eine die Kostenfrage mit berücksichtigende Abwägungsentscheidung des Hauptpersonalrats notwendig aus der für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellung des Oberverwaltungsgerichts (BA S. 11 Rn. 27), es sei "nicht feststellbar, ob der Personalrat vor der Bestellung des Antragstellers als dienststellenfremden Beisitzer einer Einigungsstelle einen Beschluss zu deren Notwendigkeit nach den vorgenannten Maßstäben gefasst hat." Weil damit, wie sich auch aus den weiteren Ausführungen der Vorinstanz ergibt, zugleich positiv festgestellt worden ist, dass es an einer entsprechenden Abwägungsentscheidung der Personalvertretung gefehlt hat, konnte auch notwendig eine Unterrichtung der Dienststelle über eine solche Abwägungsentscheidung nicht erfolgen.

13 3. Schließlich greift die Rüge des Antragstellers nicht durch, das Rechtsbeschwerdegericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

14 Nach den für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren (hier gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG) entsprechend geltenden Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes ist im Gegensatz zu dem Verfahren in erster und zweiter Instanz (vgl. § 83 Abs. 3 und 4, § 90 Abs. 2 ArbGG) eine Anhörung der Beteiligten vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht vorgeschrieben (vgl. §§ 95, 96 ArbGG). Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist von der gesetzlichen Regelung her ein schriftliches Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 16. September 1977 - 7 P 10.75 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 4). Zwar ist damit nicht ausgeschlossen, über die Rechtsbeschwerde mündlich zu verhandeln. Dies liegt jedoch im Ermessen des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. etwa Ahrendt, in: GK-ArbGG, Stand 2015, § 95 Rn. 11; Rehak, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Stand Juni 2016, § 83 Rn. 130a). Dieses kann etwa eine mündliche Anhörung durchführen, sofern es zu der Einschätzung gelangt, dass es aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs geboten ist, den Beteiligten über ihre schriftlichen Äußerungsmöglichkeiten hinaus noch Gelegenheit zum mündlichen Vortrag und zur Erörterung mit dem Rechtsbeschwerdegericht zu geben. Ein solches hinreichendes oder gar ein unabweisbares Bedürfnis zur Durchführung einer mündlichen Anhörung lag hier jedenfalls nicht vor, weil die inmitten stehenden Rechtsfragen dem Grunde nach bereits in einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt waren, das Oberverwaltungsgericht hierzu hinreichende und für das Rechtsbeschwerdegericht bindende tatsächliche Feststellungen getroffen hatte und die Beteiligten in umfänglichen Schriftsätzen zum konkreten Streitfall und den sich stellenden Rechtsfragen Stellung bezogen hatten.

15 Im Übrigen ergibt sich - anders als der Antragsteller (Anhörungsrügeschrift S. 5) geltend macht - auch nicht aus der Gerichtsakte, dass der Antragsteller bereits fernmündlich geltend gemacht habe, der Senat möge eine mündliche Anhörung durchführen. Eine solche Anregung ist erst in dem am 23. Februar 2016 (23.03 Uhr) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Antragstellers enthalten gewesen, der dem Senat am folgenden Tag der Beratung vorgelegen hat. Unabhängig davon, dass der Antragsteller keine Gründe für sein Begehren genannt hat, bestand für den Senat - wie oben dargelegt - jedenfalls keine hinreichende Veranlassung, seiner Anregung zu folgen.

16 Dieser Beschluss ist entsprechend § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG i.V.m. § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG unanfechtbar.