Beschluss vom 15.07.2009 -
BVerwG 1 B 15.09ECLI:DE:BVerwG:2009:150709B1B15.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.07.2009 - 1 B 15.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:150709B1B15.09.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 15.09
- Niedersächsisches OVG - 29.01.2009 - AZ: OVG 11 LB 136/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 2. Juni 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG (doppelter Auffangstreitwert für vier Personen).