Beschluss vom 15.07.2009 -
BVerwG 1 B 15.09ECLI:DE:BVerwG:2009:150709B1B15.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2009 - 1 B 15.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:150709B1B15.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 15.09

  • Niedersächsisches OVG - 29.01.2009 - AZ: OVG 11 LB 136/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 2. Juni 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG (doppelter Auffangstreitwert für vier Personen).