Beschluss vom 15.07.2003 -
BVerwG 4 B 60.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150703B4B60.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2003 - 4 B 60.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150703B4B60.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 60.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a
und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen ist.
1. Mit der Frage, ob eine Beseitigungsanordnung für einen überdachten Stellplatz (Carport) auf eine Regelung im Bebauungsplan gestützt werden kann, die zwar "Stellplätze" ausdrücklich zulässt, "weitere, auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen wie Geräte-, Abstellschuppen, Garagen usw." aber für unzulässig erklärt, möchte die Beschwerde grundsätzlich geklärt wissen, ob ein Carport als Garage oder als Stellplatz im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12 BauNVO anzusehen ist. Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil vom Senat bereits geklärt ist, dass sich das Bauplanungsrecht einer eigenen Definition der Begriffe "Garage" und "Stellplätze" enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1989 - BVerwG 4 B 161.88 - BRS 49 Nr. 16). Ob das Berufungsgericht die Begriffe nach dem von ihm allein für maßgeblich gehaltenen Ortsrecht zutreffend ausgelegt hat, unterliegt nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle.
2. Die Divergenzrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der zu einem ebensolchen Rechtssatz im Widerspruch steht, den das Bundesverwaltungsgericht in den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 66.69 - (BVerwGE 42, 5), 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 - (BVerwGE 48, 70), 4. Oktober (richtig: 4. Januar) 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - (BRS 56 Nr. 33) , 20. Oktober (richtig: 20. Januar) 1995 - BVerwG 4 NB 43.93 - (BRS 57 Nr. 22), 25. Oktober 1996 - BVerwG 4 NB 28.96 - (BRS 58 Nr. 24), 11. März 1998 (richtig: 1988) - BVerwG 4 C 56.74 - (richtig: BVerwG 4 C 56.84 ) (BRS 48 Nr. 8) und 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 - (BRS 60 Nr. 178) aufgestellt hat. Es kann offen bleiben, ob sich den vorgenannten Entscheidungen neben der Forderung nach der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen der Rechtssatz entnehmen lässt, die Begründung zum Bebauungsplan könne Festsetzungen nicht ersetzen und auch nicht an die Stelle der notwendigen Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Verständlichkeit treten; denn einen entgegenstehenden Rechtssatz hat das Berufungsgericht weder ausdrücklich noch konkludent formuliert. Es hat vielmehr angenommen, dass sich die Begründung zum Bebauungsplan als Auslegungshilfe heranziehen lässt. Das entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 22. Mai 1987
- BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 <306>). Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe die Festsetzungen im maßgeblichen Bebauungsplan der Antragsgegnerin zu Unrecht als hinreichend bestimmt angesehen, lässt sich der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dartun. Mit einer Abweichung ist nur eine Divergenz zwischen Rechtssätzen, nicht auch eine tatsächlich oder vermeintlich fehlerhafte Subsumtion unter einen vom Vorderrichter akzeptierten höchstrichterlichen Rechtssatz gemeint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.