Beschluss vom 15.07.2002 -
BVerwG 6 B 18.02ECLI:DE:BVerwG:2002:150702B6B18.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2002 - 6 B 18.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:150702B6B18.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 18.02

  • Bayer. VG Ansbach - 23.01.2002 - AZ: VG AN 15 K 01.01520

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Januar 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet unter einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung macht der beschließende Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch.
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), soweit es um internistische Beschwerden des Klägers geht (a). Die Aufklärungsrüge hinsichtlich des orthopädischen Befunds bleibt hingegen ohne Erfolg (b).
a) Die Beschwerdebegründung wendet sich zunächst gegen die wehrmedizinische Einordnung der Schwindelanfälle des Klägers (Beschwerdebegründung S. 2 bis 4). Sie ist der Ansicht, da nicht sämtliche dem Gericht bekannten Untersuchungsmethoden zur Ursachenfeststellung ausgeschöpft gewesen seien, bestünden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des internistischen Zufallsbefundes vom 6. November 2000. Aufgrund dieser ernsthaften Zweifel hätte das Gericht daher im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass im Falle der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und der vollständigen Durchführung des sog. Schellong-Tests eine andere Ursache für die nicht in Zweifel gezogenen Schwindelanfälle festgestellt worden wäre, die zu einer anderen Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit, bis zur Einstufung als "nicht wehrdienstfähig" geführt hätte.
Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerde Erfolg. Das Gericht war von Amts wegen zu weiter gehenden Ermittlungen veranlasst, weil sich jedenfalls in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Vertreterin des medizinischen Dienstes der Beklagten herausgestellt hat, dass die Erkenntnismittel hinsichtlich der vom Kläger wiederholt vorgebrachten internistischen Beschwerden nicht ausgeschöpft worden sind.
Der Kläger hat wiederholt Kreislaufbeschwerden vorgebracht, die bislang von dritten Personen entweder nicht oder nur in therapeutisch folgenloser Weise objektiviert worden sind. Dies betrifft den Befundbericht des Krankenhauses ... vom 3. August 2000 mit der Diagnose: Bei Aufnahme am 31. Juli 2000 bestand ein Zustand nach Epistaxis und Kreislauflabilität. Rasche Erholung im Liegen. Medikamentöse Therapie nicht erforderlich. (Gesundheitsakte - GA - Bl. 47 f.). Dies gilt für vom Kläger am 15. August 2000 mitgeteilte Schwindelanfälle. Dies gilt aber auch für die von anderen Ärzten erhobenen Anamnesen, nicht zuletzt diejenige des Neurologen Dr. Sp. vom 29. Dezember 2000, bei der dieser einen organpathologischen Befund nicht erheben konnte (GA Bl. 55 ff.).
Nach dem Bekunden der Vertreterin des ärztlichen Dienstes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist die gebotene Methode, um die vom Kläger mitgeteilten Schwindelzustände einordnen zu können, der sog. Schellong-Test. Dieser ist beim Kläger aber nie vollständig durchgeführt worden, obwohl der ärztliche Dienst der Beklagten dies laut Arztüberweisung vom 20. September 2000 für nötig gehalten hatte. In einem knappen Bericht von Dr. Sch. vom Bundeswehrkrankenhaus ... vom 6. November 2000 über die Untersuchung vom 25. Oktober 2000 befindet sich die Angabe "Schellong-Test: Unauffälliger Befund." (GA Bl. 51); in einer ergänzenden Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses ... vom 15. Januar 2002 wird dann aber mitgeteilt, der Schellong-Test sei wegen Auftretens von Drehschwindel beim Kläger abgebrochen worden. Die damals erhobenen Befunde lassen wiederum keinen objektivierbaren Grund für den angegebenen Drehschwindel erkennen (Gerichtsakte Bl. 40). Medizinaloberrätin Dr. K. hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Test sei seinerzeit aufgrund der Angaben des Klägers abgebrochen worden und nicht etwa, weil er umgefallen sei oder objektivierbare Krankheitsanzeichen gezeigt habe (Gerichtsakte Bl. 59).
Vor diesem Hintergrund hätte es sich dem Gericht aufdrängen müssen, ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen, um den bislang unterbliebenen Schellong-Test oder ein etwaiges gleichwertiges diagnostisches Verfahren beim Kläger durchführen zu lassen, damit Klarheit über die wehrmedizinische Bedeutung des von diesem bislang lediglich behaupteten, aber nie nachgewiesenen andererseits aber auch nie widerlegten Drehschwindels erlangt werden kann.
b) Ohne Erfolg bleibt die Aufklärungsrüge hinsichtlich des beim Kläger aufgetretenen dermatologischen Befundes. Hinsichtlich der wehrmedizinischen Bewertung von dermatologischen Problemen an den Füßen des Klägers bringt die Beschwerde vor, das Gericht habe im Urteil nur die Aussage der Vertreterin des Ärztlichen Dienstes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2002 wiedergegeben, ohne sich selbst durch Einvernahme des mit der Stellungnahme beauftragten Facharztes von der behaupteten Fachkunde und Richtigkeit der vorgenommenen Tauglichkeitseinstufung zu überzeugen. Das Gericht wäre jedoch aufgrund der Amtsermittlungspflicht zumindest verpflichtet gewesen, den mit der Stellungnahme beauftragten Facharzt der Bundeswehr selbst zu befragen.
Dem Vorbringen kann bereits nicht entnommen werden, welche - von den Feststellungen im Urteil abweichende - Aussage von dem Facharzt im Falle seiner mündlichen Befragung erwartet worden wäre. Ein entsprechendes Erläuterungsbegehren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Zur Ermittlung von Amts wegen war das Verwaltungsgericht auch nicht etwa durch eine widersprüchliche Gutachtenlage veranlasst. Denn die dermatologische Aussage in dem vom Kläger vorgelegten Ärztlichen Attest von Dr. B. vom 15. Oktober 1999 (GA Bl. 17) - "Eine chron. Dermatose am Fußrücken re. wird wohl kaum festeres Schuhwerk über längere Zeit tolerieren. (?)" - war in wehrmedizinischer Hinsicht unspezifisch, d.h. sie war keiner Fehlerziffer nach der ZDv 46/1 und darin keiner bestimmten Gradation zugeordnet worden. Erst durch den ärztlichen Dienst der Beklagten ist der unstreitige Befund in eine Beziehung zur Wehrtauglichkeit gesetzt und vom Kläger danach nicht mehr substantiiert angegriffen worden.
2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.