Beschluss vom 15.07.2002 -
BVerwG 5 B 23.02ECLI:DE:BVerwG:2002:150702B5B23.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2002 - 5 B 23.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:150702B5B23.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 23.02

  • Niedersächsisches OVG - 12.12.2001 - AZ: OVG 4 LB 1133/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist mit der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils "von höchstrichterlicher Rechtsprechung" schon nicht schlüssig dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beklagte beruft sich ausschließlich auf "Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit". § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sieht eine Revisionszulassung jedoch nur im Falle der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts vor. Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte können daher eine Divergenzzulassung nicht begründen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 11.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 159).
Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden. Soweit die Beschwerde hierzu geltend macht, es liege "weder BSG- noch Bundesverwaltungsrechtsprechung vor, nach der ein Transport zur Schule als Grundbedürfnis angesehen wurde und deshalb der Umbau eines Privat-Pkw als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung angesehen wurde, um ganz normale - d.h. nicht faltbare - Krankenfahrstühle mit dem behinderten Versicherten darin transportieren zu können", ist keine Frage aufgeworfen, die sich unabhängig von den Umständen des Einzelfalles beantworten ließe und damit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben könnte. Die Beschwerde bezieht sich auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der es "dem Versicherten bzw. dem den Transport durchführenden Angehörigen zugemutet (werde), sich vom Krankenfahrstuhl in den Autositz heben zu lassen bzw. den Behinderten in den Autositz zu heben". "Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall diesen Vorgang als unzumutbar erscheinen ließen", verneint die Beschwerde unter Bezugnahme auf eine ärztliche Stellungnahme, wonach "die Versicherte in der Lage sein könnte, zumindest beim Transfer vom Rollstuhl ins Auto mitzuhelfen". Auch aus der Sicht der Beschwerde spielen für die Antwort auf die von ihr aufgeworfene Frage mithin Gesichtspunkte der Zumutbarkeit eine Rolle, die von den Umständen des Einzelfalles abhängen.
Soweit die Beschwerde vorträgt, "im angefochtenen Urteil (sei) nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger auch in Anspruch zu nehmen ist aus seiner Verpflichtung zur Eingliederung Behinderter gem. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG", greift sie die materielle Rechtsanwendung des Berufungsgerichts an. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich aber auch hiermit nicht dartun.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.