Beschluss vom 15.06.2010 -
BVerwG 10 B 17.10ECLI:DE:BVerwG:2010:150610B10B17.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.06.2010 - 10 B 17.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:150610B10B17.10.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 17.10

  • Bayerischer VGH München - 27.01.2010 - AZ: VGH 11 B 09.30317

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2010 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die Beschwerde rügt die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Einen Gehörsverstoß sieht sie darin, dass im Berufungsurteil nicht auf die der Klägerin drohende Gefahr eingegangen werde, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation unter Druck gesetzt und menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu werden, weil dort nach ihrem Sohn gefahndet werde und daher die Behörden ihre Aufmerksamkeit auch auf sie als Familienangehörige richten würden. Aus diesem Vorbringen lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ableiten. Danach ist das Gericht zwar verpflichtet, das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm auseinanderzusetzen. Die Beschwerde legt schon nicht dar, dass die anwaltlich vertretene Klägerin eine entsprechende Gefährdung im Verfahren vor dem Berufungsgericht vorgetragen hätte. Auch den Akten lässt sich im Übrigen ein solcher Vortrag nicht entnehmen. Dass sich eine solche Gefährdung von Familienangehörigen aus einer dem Verfahren zugrunde gelegten übereinstimmenden Auskunftslage ergeben soll - wie die Beschwerde behauptet -, ist ebenfalls weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich.

3 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.