Beschluss vom 15.06.2005 -
BVerwG 7 B 38.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150605B7B38.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.06.2005 - 7 B 38.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150605B7B38.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 38.05

  • VG Dresden - 17.03.2005 - AZ: VG 1 K 741/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahrens auf 55 193,55 € festgesetzt.

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. März 2005 mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.