Beschluss vom 15.06.2004 -
BVerwG 8 B 46.04ECLI:DE:BVerwG:2004:150604B8B46.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.06.2004 - 8 B 46.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:150604B8B46.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 46.04

  • VG Potsdam - 18.02.2004 - AZ: VG 6 K 1715/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Februar 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 334 896,18 € festgesetzt.

Die allein mit einer vermeintlichen Grundsätzlichkeit der Sache begründete Beschwerde ist unzulässig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde behauptet, durch das Bundesverwaltungsgericht sei bisher nicht geklärt worden, unter welchen Voraussetzungen eine Inanspruchnahme, die formal auf das Aufbaugesetz gestützt werden könnte, den Tatbestand einer unlauteren Machenschaft i.S. von § 1 Abs. 3 des Vermögensgesetzes (VermG) oder wenigstens einer entschädigungslosen Enteignung i.S. von § 1 Abs. 1 b VermG darstelle. Sie wendet sich im Weiteren nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts, ohne dabei auf die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen einzugehen oder sich gar mit ihr auseinander zu setzen. Das reicht für die Darlegung einer Grundsatzrüge nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.