Beschluss vom 15.05.2012 -
BVerwG 9 VR 3.12ECLI:DE:BVerwG:2012:150512B9VR3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2012 - 9 VR 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:150512B9VR3.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 3.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/10 und der Antragsgegner 9/10.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, die Beteiligten entsprechend den aus dem Tenor ersichtlichen Anteilen mit den Kosten zu belasten; denn im Falle einer streitigen Entscheidung hätte der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraussichtlich im selben - ganz überwiegenden - Umfang Erfolg gehabt, in dem der Antragsgegner die Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ausgesetzt hat.

2 Eine Beschränkung der sofortigen Vollziehung in dem nunmehr vom Antragsgegner vorgenommenen Umfang auf die vorgezogen durchzuführenden landschaftspflegerischen Maßnahmen gemäß der Anlage AG 3 zu seinem Schriftsatz vom 29. März 2012 hätte von Anfang an einer sachgerechten Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten entsprochen. Denn ungeachtet der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer vollumfänglichen sofortigen Vollziehung, weil der Vorhabenträger nach dem Bauablaufplan während eines längeren Zeitraums keine baulichen Vollzugsmaßnahmen, sondern lediglich die Umsetzung der genannten naturschutzfachlichen Vorabmaßnahmen beabsichtigt. In einem solchen Fall liegt es vielmehr nahe, die sofortige Vollziehung bereits seitens der Planfeststellungsbehörde von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auf diese Vorabmaßnahmen zu beschränken und sie im Übrigen auszusetzen (vgl. Beschluss vom 1. März 2012 - BVerwG 9 VR 7.11 - NuR 2012, 268 Rn. 6).

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte der voraussichtlichen Streitwertfestsetzung im Klageverfahren.