Beschluss vom 15.05.2006 -
BVerwG 3 B 131.05ECLI:DE:BVerwG:2006:150506B3B131.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2006 - 3 B 131.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:150506B3B131.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 131.05

  • VG Potsdam - 23.06.2005 - AZ: VG 1 K 1214/02

In den Verwaltungsstreitsachen hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Juni 2005 werden zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Der Kläger beansprucht in allen drei Verfahren die Zuordnung des Eigentums an den Flächen einer ehemaligen Landstraße, die seit 1950 nicht mehr benutzt wurde und mittlerweile nicht mehr vorhanden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen, weil die Grundstücke am 1. Oktober 1989 und 3. Oktober 1990 zum Gelände des von den sowjetischen Streitkräften genutzten Truppenübungsplatzes Wittstock gehörten und damit auf der Grundlage entsprechender Abkommen zwischen der DDR und später der Bundesrepublik Deutschland mit der UdSSR Verwaltungsaufgaben des Bundes gedient hätten.

2 Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesen Urteilen bleiben ohne Erfolg. Die Rechtssachen haben nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3 1. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob
„die bloße Entfernung des Straßenbelages von einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßenfläche vor dem 1. Oktober 1989 dazu (führt), dass eine Zweckbestimmung für den Verwaltungsgebrauch als Straße am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 nicht mehr besteht.“

4 Diese Frage kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie an den Ausführungen der angegriffenen Urteile vorbeigeht und daher in einem Revisionsverfahren so nicht zu beantworten wäre. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Widmung der umstrittenen Flächen als öffentliche Straße mit der Übergabe des Areals an die sowjetischen Streitkräfte aufgehoben worden. Sie hat zu einem Ausschluss der Öffentlichkeit von der Nutzung geführt. Abgesehen davon liegt es aber auch auf der Hand, dass selbst eine - vom Verwaltungsgericht nicht festgestellte - Wiederherstellbarkeit der Straße an der andersartigen tatsächlichen Zweckbestimmung dieser Flächen zu den maßgeblichen Zeitpunkten nichts ändern würde.

5 2. Die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob
„die Widmung einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Landesstraße, die durch einen militärisch genutzten Truppenübungsplatz verläuft und die weder ausdrücklich ent- oder umgewidmet wurde noch endgültig funktionslos geworden ist, im Rahmen der Zuordnungsentscheidung nach Artikel 21 EV irrelevant (ist), weil es für die Zuordnung des Eigentums an den Straßengrundstücken ausschließlich auf eine tatsächlich erfolgende Nutzung der Straße als Verkehrsweg am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 ankommt“,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn - von allem anderen abgesehen - geht auch sie abweichend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von einer nach der Übergabe an die sowjetischen Streitkräfte fortbestehenden Widmung der Grundstücke als öffentliche Straße aus. Den vermeintlichen Gegensatz von Widmungszweck und tatsächlicher Nutzung gibt es nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht.

6 3. Soweit der Kläger schließlich geklärt wissen möchte, ob
„die Widmung einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Landesstraße, die durch einen militärisch genutzten Truppenübungsplatz verläuft und die weder ausdrücklich durch eine konkrete, einzelfallbezogene Verwaltungsentscheidung ent- oder umgewidmet wurde noch endgültig funktionslos geworden ist, durch eine bloße Übergabe des Areals an die sowjetischen Streitkräfte aufgehoben (wird)“,
stellt er keine Frage des revisiblen Rechts im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Ob die Übergabe des maßgeblichen Areals an die sowjetischen Streitkräfte als eine Änderung der Zweckbestimmung - vergleichbar einer Entwidmung nach bundesdeutschem Recht - einzuschätzen ist, setzt eine der Tatsacheninstanz vorbehaltene Würdigung der Tatumstände am Maßstab des seinerzeit gültigen DDR-Rechts voraus.

7 Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben; der jeweilige Gegenstandswert ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.