Beschluss vom 15.05.2003 -
BVerwG 1 B 260.02ECLI:DE:BVerwG:2003:150503B1B260.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2003 - 1 B 260.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150503B1B260.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 260.02

  • Bayerischer VGH München - 06.05.2002 - AZ: VGH 9 B 99.31898

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Beschwerde wirft die Frage auf, "ob ein staatliches Vorgehen und damit letztendlich auch ein Anspruch auf Anerkennung schon deshalb ausgeschlossen werden kann, weil die Partei eine im Heimatstaat zugelassene Partei darstellt, weshalb die Verbreitung oder Weitergabe von Schrifttum der Partei kein strafrechtliches Delikt darstellte". Die Beschwerde nimmt Bezug auf ein Zitat aus der Entscheidung des Berufungsgerichts, wegen der Zulassung der EDU als Partei könne nicht angenommen werden, dass die Verbreitung oder Weitergabe von Schrifttum dieser Organisation in irgendeiner Weise strafbar gewesen sei, so dass schon deshalb ein staatliches Vorgehen ausgeschlossen werden könne. In Betracht komme dem Berufungsgericht zufolge allenfalls ein Übergriff seitens der TPLF-Mitglieder, der sich als ein dem äthiopischen Staat nicht zurechenbarer Exzess Einzelner darstelle. Dieser vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz führe in der Konsequenz zu einem Ausschluss von politischer Verfolgung für Handlungen, wie etwa der Verbreitung oder Weitergabe von Schrifttum jeder Partei allein aus dem Grund der Zulassung der Partei, was für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung habe.
Die Beschwerde wendet sich mit diesem Vorbringen gegen einen Teil der Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass die "Angaben des Klägers bezüglich der Umstände seiner Festnahme durch zwei in Zivil gekleidete Kader der TPLF und im Hinblick auf den mehrwöchigen Gewahrsam an einem geheimen Haftort" unglaubhaft sei (BA S. 5). Bereits daraus ergibt sich, dass die angegriffenen Ausführungen bei verständiger Würdigung der Entscheidungsgründe nicht - wie die Beschwerde konstruiert - einen allgemeinen Rechtssatz aufstellen, sondern lediglich eine tatrichterliche Würdigung des vom Kläger behaupteten Verfolgungsschicksals vor dem Hintergrund der allgemeinen politischen Verhältnisse in Äthiopien beinhalten. Die Beschwerde legt außerdem nicht dar, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts, die den Vortrag noch aus weiteren Gründen nicht als geeignet angesehen hat, dem Gericht die Überzeugung von einer Vorverfolgung zu vermitteln, auf der Beurteilung der angesprochenen Frage beruhen kann.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.