Beschluss vom 15.05.2003 -
BVerwG 1 B 127.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150503B1B127.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2003 - 1 B 127.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150503B1B127.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 127.03

  • Sächsisches OVG - 14.01.2003 - AZ: OVG A 2 B 91/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für "klärungsbedürftig, ob einfache Anhänger der Volksmudjahedin, die an Büchertischen, Demonstrationen und Informationsständen in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen haben, im Falle der Rückkehr in den Iran mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben". Sie macht hierzu geltend, das Urteil weiche insoweit bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr für den Kläger von Urteilen anderer Oberverwaltungsgerichte ab. Damit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen. Ob einfachen Anhängern der Volksmudjahedin bei einer Rückkehr in den Iran dort Maßnahmen politischer Verfolgung drohen, ist in erster Linie eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage. Die Beschwerde erschöpft sich insoweit in Angriffen gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine bestimmte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, die fallübergreifend geklärt werden könnte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.