Beschluss vom 15.05.2003 -
BVerwG 1 B 120.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150503B1B120.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2003 - 1 B 120.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150503B1B120.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 120.03

  • Niedersächsisches OVG - 12.12.2002 - AZ: OVG 1 LB 135/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob bei der Bewertung der für abgeschobene Asylbewerber in Angola drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Menschenwürde die verschiedenen Risiken im Bereich der Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser, im Bereich der Kriminalität, im Bereich der Seuchengefahr und fehlenden medizinischen Versorgung und im Bereich der individuellen Malariaanfälligkeit in einer Gesamtschau zu bewerten sind mit dem Ergebnis, dass sich verschiedene Gefahrenmomente kumulieren und zu einer insgesamt verfassungsrechtlich unzumutbaren Gefahr verdichten", betrifft in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in Äthiopien. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Soweit sie sich ferner auch dagegen wendet, dass es das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich abgelehnt habe, "durch eine Gesamtschau der unterschiedlichen einzelnen Risiken zur Annahme einer weitaus höheren, nicht mehr zumutbaren Gefahr für Rückkehrer zu gelangen", verkennt sie zum einen die - in ihrem Ansatz allenfalls missverständlich formulierten - Ausführungen des Berufungsgerichts (unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil, vgl. UA S. 21 und S. 10). Zum anderen ist die insoweit angesprochene Rechtsfrage bereits geklärt (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B 77.00 - und vom 23. März 1999 - BVerwG 9 B 866.98 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31 und Nr. 17); damit setzt sich die Beschwerde nicht - wie zur Darlegung einer Grundsatzfrage aber erforderlich - auseinander.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.