Beschluss vom 15.04.2011 -
BVerwG 7 VR 7.11ECLI:DE:BVerwG:2011:150411B7VR7.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2011 - 7 VR 7.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:150411B7VR7.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 7.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:

  1. Die Anträge werden abgelehnt.
  2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens
  3. einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerinnen begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. August 2009 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt 2, München-Mitte, Bereich Westseite Karlsplatz bis westliches Isarufer mit S-Bahnhof Marienhof“. Der Planfeststellungsbeschluss sieht u.a. die Errichtung eines S-Bahn-Haltepunktes am Marienhof vor.

2 Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin von Grundstücken an der Kreuzung Schrammer-/Theatinerstraße, die mit einem mehrstöckigen Geschäftshaus bebaut sind. Die Geschäftsräume sind langfristig an die Antragstellerin zu 2 sowie an ein Notariat und Arztpraxen vermietet. Der südliche Gebäudeteil hat seine Fensterfront zur geplanten Baustelle Marienhof hin. Der Abstand der Südfassade von der Baustelle beträgt nur ca. 6 m.

3 Die Antragstellerinnen haben gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage auf Aufhebung, hilfsweise Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit sowie - hilfsweise - Ergänzung um Schutzauflagen gegen Baulärm, Feinstaub, Abgase, Erschütterungen, sekundären Luftschall, Verschmutzungen etc. erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsgegnerin mit Urteilen vom 24. Januar 2011 (VGH 22 A 09.40045 u.a. bzgl. der Antragstellerin zu 1; VGH 22 A 09.40044 u.a. bezüglich der Antragstellerin zu 2) verpflichtet, über die begehrte Planergänzung hinsichtlich des Schutzes vor Baulärm für die Ladengeschäfte im Anwesen Theatinerstraße 47 rechtzeitig vor Baubeginn neu zu entscheiden. Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen.

4 Die Revision gegen seine Urteile hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin fristgerecht Beschwerden eingelegt, die beim Bundesverwaltungsgericht seit dem 8./11. April 2011 unter den Az. BVerwG 7 B 29.11 und BVerwG 7 B 30.11 anhängig sind. Eine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerden steht noch aus.

5 Mit Bescheid vom 30. März 2011 ordnete die Antragsgegnerin auf Antrag der Vorhabenträgerin die sofortige Teilvollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. August 2009 in Bezug auf archäologische Untersuchungen und begleitende Arbeiten mit Baumverpflanzungen und Beseitigung von Hecken im Bereich Marienhof an. Zudem sieht der Bescheid als Nebenbestimmung unter A II 2. vor, dass die unter A IV. des Planfeststellungsbeschlusses verfügten Nebenbestimmungen 2.1.1, 2.1.2.1 und 2.3 für die zum Sofortvollzug beantragten Maßnahmen mit Ausnahme ihrer in der mündlichen Verhandlung erfolgten Ergänzungen gelten, da sich die Ergänzungen nur spezifisch auf die Immissionsbelastung der nachfolgenden Baustelle zur Errichtung des Haltepunktes Marienhof bezögen. Gegen diese Regelung haben die Antragstellerinnen am 13. April 2011 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

II

6 Die Anträge bleiben insgesamt erfolglos.

7 1. Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 24. August 2009 gerichtete Hauptantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Verwaltungsgerichtshof die Klagen der Antragstellerinnen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses mit den o.a. Urteilen vom 24. Januar 2011 abgewiesen hat. Dagegen haben die Antragstellerinnen keine Nichtzulassungsbeschwerden erhoben, die Beschwerdefrist ist Anfang März 2011 abgelaufen. Der auf die Anfechtungsklage gestützte Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist damit unstatthaft. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerinnen, der Planfeststellungsbeschluss sei insoweit nicht teilbar, weil das nachbarschutzrechtliche Regime zwingend notwendiger Bestandteil des Hauptverwaltungsaktes sei und von diesem nicht abgetrennt werden könne. Dass diese Auffassung offensichtlich unzutreffend ist, zeigt schon die Planerhaltungsvorschrift des § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG. Auch der Hinweis der Antragstellerinnen darauf, dass sie für den Fall der Zulassung der Revision Anschlussrevision einlegen könnten, führt nicht zur Statthaftigkeit ihres Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium kann die aufschiebende Wirkung der vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesenen Anfechtungsklagen nicht wiederhergestellt werden.

8 2. Der Hilfsantrag zu 1, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss bis zur Entscheidung über die Planergänzung in Bezug auf den Schutz vor Baulärm außer Vollzug zu setzen, bleibt ebenfalls erfolglos. Die Antragstellerinnen konnten vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mit ihren Verpflichtungsanträgen auf Neubescheidung ihres Antrags auf Planergänzung um Schutzauflagen bzw. Entschädigung wegen unzumutbaren Baulärms durchdringen. Im Übrigen sind die Klagen abgewiesen worden, dagegen haben die Antragstellerinnen selbstständige Rechtsmittel nicht eingelegt. Vor diesem Hintergrund kommt eine Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses nicht in Betracht.

9 3. Für die Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass die Vorhabenträgerin mit Bauarbeiten jeglicher Art auf dem sog. „Marienhof“ erst dann beginnt, wenn die Einhaltung der im Planfeststellungsbeschluss unter den Ziffern 2.1.2.2 und 2.1 .3 enthaltenen Auflagen nebst Ergänzung in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2010 sowie der Schutz vor Baulärm gemäß Ziffer 2 der Urteilstenöre sichergestellt ist, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig.

10 Der Sache nach wenden sich die Antragstellerinnen mit diesem Hilfsantrag dagegen, dass die Antragsgegnerin die für sofort vollziehbar erklärten archäologischen Untersuchungen und begleitenden Arbeiten nach der Regelung unter A.II.2 des Bescheids vom 30. März 2011 aus dem Geltungsbereich der nachbarschützenden Auflagen unter Ziffer 2.1.2.2 und 2.1 .3 einschließlich der dazu von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Ergänzungen herausgenommen hat. Insoweit richtet sich der Antrag in erster Linie auf die Wiederherstellung des vor Erlass des Bescheids vom 30. März 2011 bestehenden Status quo und darauf aufbauend auf die Untersagung der o.g. Maßnahmen vor einer Entscheidung über die Planergänzung.

11 Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Regelung unter A.II.2 des Bescheids vom 30. März 2011 ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zuständig. Die Antragstellerinnen haben ihre Klage gegen den Bescheid vom 30. März 2011 daher zutreffend beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, der folglich auch für die Entscheidung über den zugleich gestellten Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung berufen ist. Daran ändert nichts, dass das Hauptsacheverfahren hinsichtlich der von den Antragstellerinnen erstrebten und in den Hilfsantrag einbezogenen Planänderung in Bezug auf den Schutz vor Baulärm beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Die Frage, ob die streitgegenständlichen Maßnahmen vor der Entscheidung über die Planänderung vorgenommen werden dürfen, setzt die Rechtmäßigkeit und Vollziehbarkeit des Bescheids vom 30. März 2011 voraus und ist untrennbar damit verknüpft, ob die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 30. März 2011 der Sache nach vorgenommene Aufspaltung des Rechtsregimes, dem die jeweiligen Baumaßnahmen unterliegen, zulässig ist.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG.