Beschluss vom 17.02.2009 -
BVerwG 10 B 46.08ECLI:DE:BVerwG:2009:170209B10B46.08.0

Beschluss

BVerwG 10 B 46.08

  • Sächsisches OVG - 03.04.2008 - AZ: OVG A 2 B 36/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. April 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion (hier: als christlicher Konvertit im Iran) geben.

3 Über die weiteren Zulassungsrügen braucht daher nicht entschieden zu werden.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 1.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss vom 15.04.2009 -
BVerwG 10 C 1.09ECLI:DE:BVerwG:2009:150409B10C1.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2009 - 10 C 1.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:150409B10C1.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 1.09

  • Sächsisches OVG - 03.04.2008 - AZ: OVG A 2 B 36/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. April 2008 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Mai 2002 sind unwirksam.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Nachdem Kläger und Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.

2 Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie den Kläger durch Erlass eines Abhilfebescheids, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurde, klaglos gestellt und sich damit aus eigenem Entschluss in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Der Senat sieht allerdings keine Veranlassung, der Beklagten oder der Staatskasse aus Billigkeit auch die außergerichtlichen Kosten des als Rechtmittelführer aufgetretenen Beteiligten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegen-standswert ergibt sich aus § 30 RVG.