Beschluss vom 15.04.2002 -
BVerwG 8 B 22.02ECLI:DE:BVerwG:2002:150402B8B22.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2002 - 8 B 22.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:150402B8B22.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 22.02

  • VG Potsdam - 20.11.2001 - AZ: 1 K 1595/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. November 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 85 772,90 € (entspricht 167 757,21 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht genügt. So wird in der Beschwerdebegründung nicht einmal einer der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO ausdrücklich benannt. Stattdessen rügt die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung die (angebliche) Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils.
Den Ausführungen der Beschwerde lässt sich auch nicht mittelbar die Darlegung eines Zulassungsgrundes entnehmen:
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Daran fehlt es hier. Die von der Beschwerde formulierten Fragen:
a) Ist ein dingliches Anwartschaftsrecht an einem Grundstück ein Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG?
b) Wann entsteht ein dingliches Anwartschaftsrecht?
sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. u.a. Urteile vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 26.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 51 S. 20 <21 f.> und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 10.00 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 53 S. 24 <28 f.>). Dabei ist entscheidend, ob im Schädigungszeitpunkt eine eigentumsähnliche gesicherte Rechtsposition gegeben war (Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 10.00 - a.a.O., S. 29). Ob dies hier der Fall war, ist in erster Linie eine Frage des Einzelfalles. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde weiter sinngemäß aufgeworfene Frage, ob sich durch das In-Kraft-Treten der Grundstücksverkehrsverordnung von 1963 etwas an der Rechtsposition des Rechtsvorgängers des Klägers geändert hat, beurteilt sich nach nichtrevisiblem Recht der DDR. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung lässt sich daraus deswegen nicht herleiten.
Auch die Voraussetzungen für den Schädigungstatbestand der unlauteren Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG) sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer Vielzahl von Entscheidungen behandelt worden. Warum über die Anwendung der Rechtsprechung im Einzelfall hinaus noch grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Eine nach Meinung der Beschwerde fehlerhafte Auslegung der Vorschriften des Aufbaugesetzes der DDR durch das Verwaltungsgericht vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
2. Soweit die Beschwerde wiederholt ausführt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar, liegt darin jedenfalls keine zulässige Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, weil es die Beschwerde unterlässt, im Einzelnen darzulegen, welche abstrakten Rechtssätze das Verwaltungsgericht aufgestellt hat, die mit abstrakten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung derselben Rechtsvorschrift unvereinbar sein sollen.
3. Hinsichtlich der eher beiläufigen Bemerkung, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, unterlässt es die Beschwerde, im Einzelnen darzulegen, welche Tatsachen klärungsbedürftig gewesen wären und welche Beweismittel dazu zur Verfügung gestanden hätten. Außerdem wird nicht dargelegt, dass entsprechende Beweisanträge gestellt wurden oder aus welchen Gründen sich dem Gericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14, 73 Abs. 1 GKG.