Beschluss vom 15.04.2002 -
BVerwG 5 B 32.02ECLI:DE:BVerwG:2002:150402B5B32.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2002 - 5 B 32.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:150402B5B32.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 32.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.10.2001 - AZ: OVG 2 A 3719/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2001 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Das von den Klägern eingelegte, als Beschwerde gewertete Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.