Beschluss vom 15.03.2007 -
BVerwG 10 B 14.07ECLI:DE:BVerwG:2007:150307B10B14.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2007 - 10 B 14.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:150307B10B14.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 14.07

  • OVG Rheinland-Pfalz - 08.01.2007 - AZ: OVG 6 A 11356/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2007 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 125 632,61 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.