Beschluss vom 15.03.2005 -
BVerwG 3 B 113.04ECLI:DE:BVerwG:2005:150305B3B113.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2005 - 3 B 113.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150305B3B113.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 113.04

  • Thüringer OVG - 24.02.2004 - AZ: OVG 2 KO 29/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 003,09 € (= 72 902,68 DM minus 4 442,59 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin macht deutlich, dass sie das Berufungsurteil insoweit angreift, als ihre Klage auch hinsichtlich der Festsetzung höherer Gebühren als der EG-Pauschalgebühren abgewiesen worden ist. Die Klägerin verkennt jedoch, dass sie insoweit obsiegt hat. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit mit den angefochtenen Bescheiden Gebühren für die Fleischuntersuchung an Rindern, Jungrindern und Schweinen - insoweit allerdings nur zu einem Betrag von 2,54 DM pro Schwein - begehrt wurden. Nach seinen Feststellungen beschränkten sich die Gebühren für Untersuchungen an Rindern und Jungrindern auf die EG-Pauschalgebühren, die das Land lediglich ins Landesrecht übernommen hat; die beabsichtigte Deckung höherer Kosten sollte durch Zuschläge bei den Schweinen über die Pauschale von 2,54 DM je Schwein hinaus erreicht werden (S. 3 des Urteilsumdrucks). Insoweit sowie wegen weiterer Gebührentatbestände hatte die Klage hingegen Erfolg. Dementsprechend befassen sich die Entscheidungsgründe hinsichtlich der Klagabweisung auch allein mit der Zulässigkeit der rückwirkenden Umsetzung des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der EG-Pauschalgebühren (S. 18 - 22), während das Berufungsgericht auf die Zulässigkeit der Erhebung höherer Gebühren erst im Rahmen der Klagstattgabe eingeht (S. 22 - 30).
Bei dieser Sachlage aber fehlt der Klägerin für den Antrag auf Zulassung der Revision das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 3 GKG.