Beschluss vom 15.03.2004 -
BVerwG 3 B 111.03ECLI:DE:BVerwG:2004:150304B3B111.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2004 - 3 B 111.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:150304B3B111.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 111.03

  • Bayerischer VGH München - 16.07.2003 - AZ: VGH 20 BV 02.2747

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Juli 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das vom Kläger erstrebte Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, Fragen im Zusammenhang mit dem Maßstab der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d LuftVG i.V.m. der Luftverkehr-Zulässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 8. Oktober 2001 (LuftVZÜV) zu klären.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 8.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.