Beschluss vom 15.02.2008 -
BVerwG 5 B 8.08ECLI:DE:BVerwG:2008:150208B5B8.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2008 - 5 B 8.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:150208B5B8.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 8.08

  • VGH Baden-Württemberg - 26.11.2007 - AZ: VGH 6 S 2539/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. November 2007 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Außerdem sind die Kläger nicht ordnungsgemäß gem. § 67 VwGO vertreten; hierauf wurden sie ebenfalls hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.