Beschluss vom 13.04.2004 -
BVerwG 5 B 55.03ECLI:DE:BVerwG:2004:130404B5B55.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.04.2004 - 5 B 55.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130404B5B55.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 55.03

  • VGH Baden-Württemberg - 16.04.2003 - AZ: VGH 9 S 2742/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t
und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. April 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. April 2003 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, wie weit der Ermessensspielraum und die Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung der Hauptfürsorgestelle reichen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 12.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 15.02.2005 -
BVerwG 5 C 12.04ECLI:DE:BVerwG:2005:150205B5C12.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2005 - 5 C 12.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150205B5C12.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 12.04

  • VGH Baden-Württemberg - 16.04.2003 - AZ: VGH 9 S 2742/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beigeladene hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. April 2003 mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 zurückgenommen. Gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Revisionsverfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Für eine davon abweichende Kostenregelung entsprechend dem Antrag der Beigeladenen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, besteht kein Rechtsgrund. Mit der Zurücknahme der Revision kommt die Beigeladene ihrer Verpflichtung aus dem im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zustande gekommenen Vergleich nach, in dem es u.a. heißt:
"6. Die Klägerin verpflichtet sich,
a) Die Revision in dem Verfahren 5 C 12.04 des Bundesverwaltungsgerichts zurückzunehmen. Die Kostenverteilung richtet sich nach der in jenem Verfahren ergehenden Kostenentscheidung.
..."
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2004, 5 Sa 119/03).
Während die Kosten des arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahrens gemäß Nummer 8 des Vergleichs gegeneinander aufgehoben sind, ist für das schwerbehindertenrechtliche Revisionsverfahren eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostentragungsregelung nicht vorgesehen.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.