Beschluss vom 15.02.2005 -
BVerwG 3 B 122.04ECLI:DE:BVerwG:2005:150205B3B122.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2005 - 3 B 122.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150205B3B122.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 122.04

  • VG Berlin - 28.07.2004 - AZ: VG 15 A 716.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2004 werden verworfen.
  2. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Sie sind unzulässig. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe werden nicht schlüssig dargelegt, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1. Beide Beschwerdeführer werfen als im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage auf, ob das der beklagten Zuordnungsbehörde durch § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen stets auf Null reduziert sei, wenn der von einem rechtswidrigen Zuordnungsbescheid Begünstigte selbst ein Träger öffentlicher Verwaltung sei, der keinen Vertrauensschutz genieße. Das verfehlt die Begründung des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat einen dahingehenden allgemeinen Rechtssatz nicht aufgestellt. Es hat eine Reduzierung des Rücknahmeermessens der Zuordnungsbehörde nur deshalb angenommen, weil zwei sich widersprechende Zuordnungsentscheidungen ergangen waren und ohnehin geklärt werden musste, welche von ihnen aufrechterhalten bleiben sollte. Bei dieser Sachlage hat es die Zuordnungsbehörde für verpflichtet gehalten, den rechtswidrigen Bescheid zu ändern und den gegenläufigen rechtmäßigen Bescheid aufrechtzuerhalten. Inwiefern diese Erwägungen dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung verleihen sollen, machen die Beschwerden nicht einsichtig. Es erscheint auch als ausgeschlossen, da es sich allein um eine Würdigung des gegebenen Einzelfalles handelt.
2. Die Beklagte hält außerdem die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO auch gegenüber einem Rechtsnachfolger des Bekanntmachungsadressaten läuft. Insofern ist ihre Beschwerde ebenfalls unzulässig. Es wird nicht deutlich, inwiefern die Frage entscheidungserheblich und inwiefern sie klärungsbedürftig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Frage beiläufig bejaht (S. 4) und hat daraus die Folgerung gezogen, dass der Bescheid vom 15. Juni 1995 der Klägerin gegenüber bestandskräftig geworden sei. Inwiefern dies der höchstrichterlichen Überprüfung bedürfte, legt die Beschwerde nicht dar. Hinzu kommt, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Punkt nicht beruht. Die Annahme der Bestandskraft war der Beklagten günstig; das Verwaltungsgericht hat der Klage gleichwohl - aus anderen Gründen - stattgegeben. Die Beklagte möchte aus dem Fristablauf den Schluss ziehen, dass die vorliegende Klage verfristet sei. Gegenstand der Klage ist aber nicht der Bescheid vom 15. Juni 1995, sondern derjenige vom 9. September 2002.
3. Zu ihrer Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) legt die Beklagte ebenfalls nicht hinreichend dar, worin die behauptete Abweichung bestehen soll. Den rechtlichen Obersatz, den sie dem angefochtenen Urteil entnimmt, hat das Verwaltungsgericht - wie gezeigt - nicht aufgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.