Beschluss vom 15.01.2014 -
BVerwG 10 B 25.13ECLI:DE:BVerwG:2014:150114B10B25.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2014 - 10 B 25.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:150114B10B25.13.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 25.13

  • VG Schleswig - 28.03.2012 - AZ: VG 1 A 1/11
  • OVG Schleswig - 11.07.2013 - AZ: OVG 2 LB 34/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 wird verworfen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2 Bei einer Verfahrensrüge ist den Darlegungspflichten nur genügt, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). Dem genügt die Beschwerde nicht. Die Beschwerde rügt ausschließlich einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die gemäß § 121 VwGO von Amts wegen zu beachtende Rechtskraftbindung. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass das Berufungsgericht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet habe, obwohl das Verwaltungsgericht die Klage auch insoweit abgewiesen und der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung nur wegen der von ihm hilfsweise begehrten Feststellung eines Abschiebungsverbots gestellt habe. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird ein Verfahrensverstoß nicht schlüssig dargelegt.

3 Dabei kann dahinstehen, ob der Flüchtlingsschutz - wie von der Beschwerde angenommen - im Berufungszulassungsverfahren rechtskräftig abgeschichtet worden ist oder ob dem möglicherweise die - im Tenor keinerlei Einschränkungen aufweisende - Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts entgegensteht. Offen bleiben kann auch, ob die mögliche Fehlerhaftigkeit einer über einen Zulassungsantrag hinausgehenden Entscheidung über die Zulassung der Berufung vom Revisionsgericht berücksichtigt werden dürfte oder ob dem entgegenstünde, dass nach § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO der Beurteilung des Revisionsgerichts Entscheidungen, die der Endentscheidung der Vorinstanz vorausgegangen sind, nur dann unterliegen, wenn sie nicht unanfechtbar sind, was für die Berufungszulassung nicht zutrifft (§ 152 Abs. 1 VwGO). Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerde unterstellt, dass die negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Flüchtlingsschutz im Berufungszulassungsverfahren in Rechtskraft erwachsen ist, stünde § 121 VwGO einer späteren positiven Entscheidung zum Flüchtlingsschutz nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage entgegen. Denn die Rechtskraftbindung des § 121 VwGO verbietet zwar grundsätzlich jede erneute und erst recht jede abweichende Verwaltungs- und Gerichtsentscheidung. Diese Bindungswirkung endet aber bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 10 C 8.11 - juris Rn. 10). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da das Berufungsgericht die Flüchtlingsanerkennung des Klägers mit dessen im September 2012 erfolgten Glaubenswechsel begründet. Dieser Umstand ist erst während des Berufungszulassungsverfahrens und damit nach dem für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten. Damit steht § 121 VwGO der Flüchtlingsanerkennung durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Ob das Vorgehen des Berufungsgerichts hinsichtlich des vom Kläger nach seiner Konversion im Berufungsverfahren erneut begehrten Flüchtlingsschutzes möglicherweise an einem anderen Verfahrensfehler leidet, bedarf keiner Entscheidung, da die Beschwerde ausschließlich eine Verletzung des § 121 VwGO rügt.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

5 Mit der nicht anfechtbaren Kostenentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers, der derzeit mangels Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechender Nachweise auch in Ansehung der Erklärung, dass sich an diesen Verhältnissen nichts geändert habe, nicht entscheidungsreif ist.