Beschluss vom 15.01.2009 -
BVerwG 6 B 3.09ECLI:DE:BVerwG:2009:150109B6B3.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2009 - 6 B 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:150109B6B3.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 3.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 07.01.2008 - AZ: OVG 3 M 73.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Januar 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der angefochtene Beschluss nicht.

2 Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass ein Richter nach Beendigung der Instanz wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden kann.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.