Beschluss vom 15.01.2008 -
BVerwG 9 A 4.08ECLI:DE:BVerwG:2008:150108B9A4.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2008 - 9 A 4.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:150108B9A4.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 4.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Storost gemäß § 87a Abs. 1 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 10. Januar 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.