Beschluss vom 15.01.2008 -
BVerwG 3 B 117.07ECLI:DE:BVerwG:2008:150108B3B117.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2008 - 3 B 117.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:150108B3B117.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 117.07

  • VG Meiningen - 20.09.2007 - AZ: VG 8 K 503/05 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Der sinngemäße Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumens der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. September 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
  2. Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. September 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. September 2007 wird verworfen.
  4. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Mit Bescheid des Beklagten vom 11. November 2004 wurde festgestellt, dass die Klägerin von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 BerRehaG betroffen war, die verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vom 1. September 1973 bis 1. September 1976 dauerte und sich auf den Besuch der Erweiterten Oberschule bezog. Mit weiterem Bescheid wurde festgestellt, dass die Klägerin Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG ist, die Verfolgungszeit vom 1. Oktober 1981 bis 24. August 1982 dauerte und ihr für diese Zeit die Berufsbezeichnung Student zuzuordnen ist. Die nach insoweit erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, sie über die genannten Zeiträume hinaus beruflich zu rehabilitieren, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BerRehaG über den bereits festgestellten Zeitraum hinaus nicht vorlägen.

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil die der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Urteils zu entnehmende aus § 133 Abs. 2 VwGO folgende Frist (Einlegungsfrist) von einem Monat für die Anfechtung der Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil seit der Zustellung am 4. Oktober 2007 nicht eingehalten wurde. Ausweislich der Posteingangsstempel des Verwaltungsgerichts gingen die Beschwerdeschreiben der Klägerin vom 6. und 13. November 2007, denen auch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zu entnehmen ist, am 14. bzw. 16. November 2007 ein. Die Klägerin trägt zwar vor, sie habe mit ihrer Beschwerdeschrift in dem Verfahren wegen verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung vom 16. Oktober 2007 zugleich Beschwerde hinsichtlich des hier angefochtenen Urteils wegen beruflicher Rehabilitierung eingelegt und bezeichnet den Schriftsatz vom 13. November 2007 demgemäß auch als Ergänzung ihrer Beschwerde vom 16. Oktober 2007. Das Schreiben vom 16. Oktober 2007 (vgl. Bl. 106 d.A. in dem Verfahren BVerwG 3 B 106.07 ) bezieht sich jedoch ausschließlich auf das Verfahren wegen verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung wie bereits aus der Betreffzeile folgt, in der ausschließlich das Aktenzeichen des Verfahrens wegen verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung, nämlich 8 K 502/05, genannt wird.

3 Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden, weil sie die Versäumung der Frist zu vertreten hat. Zur Begründung ihres verspäteten Schreibens legt sie zum einen dar, das Urteil erst „später“ von ihrem Prozessbevollmächtigten erhalten zu haben und zunächst davon ausgegangen zu sein, es sei mit dem Urteil zu der verwaltungsrechtlichen Rehabilitation identisch. Aufschub beantrage sie auch, da ihr bisheriger Prozessbevollmächtigter eingeräumt habe, sich mit Verwaltungsrecht nicht auszukennen. Dieser Vortrag entschuldigt das verspätete ordnungsgemäße Einlegen der Beschwerde nicht. Wie dargelegt, war das Urteil mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen. Der dem Wortlaut des Gesetzes folgende ausdrückliche Hinweis auf die geltende Frist musste auch einem juristischen Laien die Rechtslage verdeutlichen. Hinsichtlich der Handlungen und Kenntnisse des Bevollmächtigten der Vorinstanz scheitert eine Berücksichtigung von dessen etwaigen Versäumnissen schon daran, dass sich die Klägerin die Auswahl vollumfänglich zurechnen lassen muss. Warum die Klägerin in der Einlegungsfrist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sein soll, wird demzufolge nicht glaubhaft gemacht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch nicht etwa deshalb zu gewähren, weil die Klägerin innerhalb der Beschwerdefrist einen ordnungsmäßig begründeten und vollständigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hätte. Dies ist nicht der Fall. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging ebenfalls außerhalb der Beschwerdefrist ein.

4 Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre zudem unbegründet, da die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen ist, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.

5 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

6 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8 Die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren unterbleibt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.