Beschluss vom 15.01.2008 -
BVerwG 3 B 106.07ECLI:DE:BVerwG:2008:150108B3B106.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2008 - 3 B 106.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:150108B3B106.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 106.07

  • VG Meiningen - 20.09.2007 - AZ: VG 8 K 502/05 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. September 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. September 2007 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Mit Bescheid des Beklagten vom 11. November 2004 wurden die Nichtzulassung der Klägerin zum Besuch der erweiterten Oberschule im Jahre 1973 in S. sowie die im Jahre 1981 erfolgte Exmatrikulation der Klägerin vom Studium der Polytechnik an der Pädagogischen Hochschule E. für rechtsstaatswidrig erklärt, eine weitergehende verwaltungsrechtliche Rehabilitierung hinsichtlich eines Eingriffs in Gesundheit, Leben und Vermögen aber abgelehnt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf weitergehende verwaltungsrechtliche Rehabilitierung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) hinsichtlich der begehrten weitergehenden Rehabilitierung nicht gegeben seien.

2 Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nicht bewilligt werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Die Klägerin behauptet zwar, es lägen Verfahrensfehler vor, weil weder sie noch ihr Rechtsbeistand gehört worden seien, die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr als sechs Minuten gedauert habe, ihr Schreiben hierzu verschwiegen und nicht eingebracht worden sei sowie ihre PKH-Unterlagen zum Termin keine Erwähnung gefunden hätten. Mit diesem auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zielenden Vortrag wird ein Verfahrensfehler jedoch nicht aufgezeigt. Nachdem der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20. August 2007 abgelehnt worden war, bestand kein Anlass, darauf noch weiter einzugehen. Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 30. August 2007 war sie persönlich zur mündlichen Verhandlung am 20. September 2007 ordnungsgemäß geladen worden. Einen Prozessbevollmächtigten für dieses Verfahren hatte sie - entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerdeschrift - nicht bestellt. Im Übrigen war ihr für das Parallelverfahren wegen beruflicher Rehabilitierung bestellter Prozessbevollmächtigter (zur Vollmacht vgl. Bl. 47 der VG-Akten jenes Verfahrens) ausweislich seines Empfangsbekenntnisses vom 29. September 2007 (vgl. Bl. 83a der VG-Akten jenes Verfahrens) zu der gemeinsamen Verhandlung ordnungsgemäß geladen. Wenn dennoch zum Termin niemand erschien und greifbare Hinderungsgründe noch nicht einmal behauptet wurden, stellte die Verhandlung ohne die Klägerin keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass sich das Gericht mit dem schriftlich vorgetragenen Streitstoff nicht ordnungsgemäß auseinander gesetzt hätte, liegen ebenfalls nicht vor; sie sind jedenfalls nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Form bezeichnet aber auch nicht ersichtlich. Das Urteil gibt den wesentlichen Vortrag der Klägerin wieder und setzt sich damit in der gebotenen Weise auseinander. Ausweislich des Protokolls wurde zudem das Schreiben der Klägerin vom 12. September 2007 ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und erörtert.

3 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss daher - unabhängig davon, dass sie aus den genannten Gründen auch in der Sache erfolglos geblieben wäre - als unzulässig verworfen werden, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch eine der dort genannten, zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigten Personen eingelegt worden ist.

4 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6 Die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren unterbleibt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.