Beschluss vom 15.01.2008 -
BVerwG 3 B 102.07ECLI:DE:BVerwG:2008:150108B3B102.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2008 - 3 B 102.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:150108B3B102.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 102.07

  • VG Magdeburg - 23.07.2007 - AZ: VG 9 A 364/06 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Juli 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Juli 2007 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).

2 Mit Bescheiden vom 19. Dezember 2005 bzw. 22. November 2006 stellte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt fest, dass der Kläger Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist und die Verfolgungszeit insgesamt vom 17. Juli 1968 bis 1. Oktober 1972 andauerte sowie Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 27. November 2006 mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 184 € monatlich nach § 8 BerRehaG. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2006 beantragte der Kläger darüber hinaus eine Nachzahlung von Ausgleichsleistungen seit dem Antrag auf berufliche Rehabilitierung vom 22. November 2001. Dieses Begehren wurde mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit seit dem 25. Mai 2007 rechtskräftigem Urteil vom 18. April 2007 abgewiesen. Die am 4. Juni 2007 unter Vorlage eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. April 2003 sowie eines Beschlusses des Landgerichts Magdeburg vom 18. März 2003 beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Urteil vom 23. Juli 2007 abgelehnt.

3 Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Senat legt das Begehren des Klägers im Schriftsatz vom 11. Oktober 2007, „das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Stadt Magdeburg zu verpflichten, ...“ als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Juli 2007 aus. Zum einen hat nicht das Oberverwaltungsgericht in dieser Sache Urteile erlassen, sondern das Verwaltungsgericht. Zum anderen beziehen sich die Ausführungen des Klägers auch inhaltlich auf das Vorgehen dieses Gerichts und sind nur dessen Entscheidungen der Eingabe als Anlage beigefügt.

4 Die Beschwerde ist aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 8. August 2007 erfolgten Zustellung des Urteils erhoben worden ist. Über diese Frist war der Klägers in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die Fristversäumnis kann nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf den Prozesskostenhilfeantrag behoben werden. Eine unverschuldete Fristversäumnis, die nach § 60 Abs. 1 VwGO die Wiedereinsetzung rechtfertigen kann, liegt bei Mittellosigkeit nur vor, wenn wenigstens der Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 60 Rn. 15). Daran fehlt es hier, da auch die Prozesskostenhilfe erst im Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 beantragt worden ist. Im Übrigen hat die Beschwerde auch materiellrechtlich keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.

5 Aus den genannten Gründen ist auch die Beschwerde selbst zu verwerfen. Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7 Die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren unterbleibt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.