Beschluss vom 15.01.2003 -
BVerwG 3 B 73.02ECLI:DE:BVerwG:2003:150103B3B73.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2003 - 3 B 73.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150103B3B73.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 73.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.03.2002 - AZ: OVG 8 A 11516/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 660 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78/61 - Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 18 S. 21 ff. = BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier, weil die von der Beschwerde aufgeworfene Frage offensichtlich zu verneinen ist, ohne dass es hierzu eines Revisionsverfahrens bedürfte.
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Feststellung, die in ihrem Klageantrag bezeichneten Flächen bildeten einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, größtenteils unter Berufung auf irrevisibles Landesrecht (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 LJG Rheinland-Pfalz) verneint. Eine Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nur dahin zulässig, ob der Inhalt und die Auslegung der irrevisiblen Landesvorschriften mit dem Bundesrecht vereinbar sind (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Auf eine derartige Unvereinbarkeit mit dem Bundesrecht zielt die von der Beschwerde herausgestellte Frage, ob die vom Berufungsgericht festgestellte Unterschreitung der vom rheinland-pfälzischen Landesrecht vorgeschriebenen Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf einer Verletzung der rahmenrechtlichen Begriffsbestimmungen des § 8 Abs. 1 BJG beruht. Diese Bestimmung lässt es nach Ansicht der Klägerin nicht zu, den an sich vorgeschriebenen Abzug der Flächen des Eigenjagdbezirks von den einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zuzuordnenden Flächen auch dann vorzunehmen, wenn der Eigentümer des Eigenjagdbezirks auf die ihm daraus zustehenden Rechte verzichtet habe.
Die Fragestellung führt jedoch nicht zur Zulassung eines Revisionsverfahrens. Die Frage ist schon nach dem Wortlaut und Sinn der bundesrechtlichen Gesetzesregelung eindeutig zu verneinen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BJG entsteht der Eigenjagdbezirk bei Vorliegen der - hier unstreitig gegebenen - Voraussetzungen kraft Gesetzes. Die Entstehung und Zusammensetzung des Eigenjagdbezirks unterliegt mithin nicht der Disposition der Betroffenen. Ein Verzicht auf den Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge scheidet daher von vornherein aus. Ob der Berechtigte die sich aus dem Eigenjagdbezirk ergebenden Jagdrechte selbst ausübt oder auf andere übertragen hat, ist insoweit unerheblich. Folgerichtig enthält das Bundesrecht keine Regelungen für den Fall eines Verzichts auf diese Ausübungsrechte.
Landesrechtliche Regelungen für den Fall des Verzichts auf die Selbständigkeit des Eigenjagdbezirks haben darauf keinen Einfluss, denn sie beseitigen dessen rechtlichen Bestand nicht. Auch soweit sie als Folge des Verzichts eine (zeitweise) Angliederung an benachbarte Jagdbezirke vorsehen, erlaubt der Wortlaut nur die Angliederung an bereits bestehende Jagdbezirke. Die angliederungsfähigen Bezirke müssen also die Voraussetzung der Mindestgröße bereits erfüllt haben. Anhaltspunkte für die Auffassung der Klägerin, es könnte unter diesen Umständen durch die Angliederungen bundesrechtlich die Voraussetzungen für einen bisher nicht bestehenden Jagdbezirk geschaffen werden, entbehren jeder Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.