Beschluss vom 14.12.2007 -
BVerwG 9 B 76.07ECLI:DE:BVerwG:2007:141207B9B76.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2007 - 9 B 76.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:141207B9B76.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 76.07

  • Hessischer VGH - 30.08.2007 - AZ: VGH 5 UE 1610/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 889,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Mit ihrer Divergenzrüge macht die Beschwerde unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geltend, das angegriffene Urteil verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen das Äquivalenzgebot. Damit legt sie einen Zulassungsgrund jedoch nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dar. Denn das bloße Aufzeigen einer - angeblich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch - sollte die Beschwerde sie sinngemäß erhoben haben wollen - denen einer Grundsatzrüge (vgl. hierzu näher Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

3 2. Auch die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Beschwerde meint, aufgrund der beantragten, aber abgelehnten Terminsverlegung und Akteneinsicht sei eine ordentliche und den rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Rechtsvertretung für den Kläger nicht gewährleistet gewesen. Dieses Vorbringen lässt einen Verfahrensmangel nicht erkennen.

4 Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz seines zunächst geltend gemachten Urlaubs vom 29. August bis zum 8. September 2007 an der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2007 teilgenommen hat, ist schon nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch die Ablehnung der Terminsverlegung Nachteile bei seiner Rechtsverfolgung entstanden sind und insbesondere sein Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt worden ist. Abgesehen davon ist die Ablehnung der Terminsverlegung nicht zu beanstanden. Zwar kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO). Solche Gründe hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers aber nicht dargelegt. Der bloße Hinweis „wegen Urlaubs“ im Schriftsatz vom 27. August 2007 lässt keine Umstände erkennen, die eine Wahrnehmung des Termins ohne Weiteres als unzumutbar erscheinen lassen. Angesichts der Tatsache, dass das Verfahren bereits in zwei mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu einem Abschluss gebracht werden konnte und der Prozessbevollmächtigte, wie sich aus dem von der Beschwerde inhaltlich nicht beanstandeten Aktenvermerk vom 28. August 2007 (Bl. 300 R der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. August 2007 eingesehenen Gerichtsakte) ergibt, in seinem Telefonat mit dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf der beantragten Terminsverlegung beharrt hat, war eine Verlegung des Termins nicht geboten.

5 Was die nicht gewährte Akteneinsicht anbelangt, so räumt die Beschwerde selbst ein, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Akte unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 30. August 2007 eine halbe Stunde lang eingesehen hat. Nach dem Aktenvermerk der Geschäftsstelle betrug die Akteneinsichtsdauer 50 Minuten. Unabhängig hiervon legt die Beschwerde jedenfalls nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dar, dass wegen der nach ihrer Auffassung unzureichenden Akteneinsichtsmöglichkeit der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte. Denn ihr lässt sich nicht entnehmen, was der Kläger bei weitergehender Akteneinsicht noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. zu diesen Anforderungen wiederum Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15). Auf eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte sich die Beschwerde im Übrigen auch deswegen nicht berufen, weil es der Kläger unterlassen hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Sah sich der anwaltlich vertretene Kläger aufgrund unzureichender Akteneinsichtsgewährung nicht in der Lage, in der mündlichen Verhandlung sachgerecht Stellung zu nehmen, so oblag es ihm, auf eine Unterbrechung oder eine Vertagung zu dringen, um sich durch weiteres Studium der Gerichts- und Behördenakten hinreichend vorzubereiten (vgl. hierzu Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 9 B 21.04 - juris Rn. 2 m.w.N.). Weder dem Sitzungsprotokoll vom 30. August 2007 noch der Beschwerdebegründung ist jedoch zu entnehmen, dass der Kläger einen solchen Antrag gestellt hätte oder das Gericht einen solchen gar abschlägig beschieden hätte.

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.