Beschluss vom 14.12.2005 -
BVerwG 8 B 50.05ECLI:DE:BVerwG:2005:141205B8B50.05.0

Beschluss

BVerwG 8 B 50.05

  • VG Potsdam - 14.02.2005 - AZ: VG 9 K 3451/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 564,59 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2 Den Zulassungsgrund der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kennt das Revisionszulassungsrecht nicht. Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Beschwerde meint, es würden bisher keine hinreichend klaren Abgrenzungen bestehen, wann ein Zurechnungszusammenhang zwischen einer Enteignung auf der Grundlage besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Rechtsgrundlagen besteht und wann der Zurechnungszusammenhang durch ein Verhalten einer Einzelperson entfalle, namentlich wenn die Enteignung objektiv erkennbar nicht von einem SMAD-Befehl gedeckt sei und im Rahmen eines Exzesses die seinerzeit handelnde Einzelperson gleichwohl die Umschreibung zu "Eigentum des Volkes" betrieben habe.

3 Die Beschwerde übersieht dabei, dass eine solche Abgrenzung in der Rechtsprechung des BVerwG längst erfolgt ist. In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass der in § 1 Abs. 8 a VermG enthaltene Restitutionsausschluss den Zweck hat, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von den mit einer Restitution verbundenen Unrechtsvorwürfen freizustellen. Für die Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage reicht es aus, dass die Besatzungsmacht mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. "Das gilt auch dann, wenn die deutschen Stellen die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben" (Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 58, S. 172). Der Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn die Besatzungsmacht die Enteignung generell oder im Einzelfall verboten hat, so dass die Rückgabe des Vermögenswertes unter diesen Voraussetzungen den seinerzeitigen Willen der Besatzungsmacht Rechnung trägt. Der Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage enthält keinen Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung, wie offenbar die Beschwerde meint, wenn sie den Exzess einer Einzelperson rügt. Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils diese Rechtslage zutreffend dargelegt.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 S. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.