Beschluss vom 14.11.2011 -
BVerwG 8 B 85.11ECLI:DE:BVerwG:2011:141111B8B85.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.11.2011 - 8 B 85.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:141111B8B85.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 85.11

  • VG Frankfurt am Main - 15.09.2011 - AZ: VG 1 L 2059/10 F.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2010 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Vorinstanzen durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.