Beschluss vom 14.11.2005 -
BVerwG 6 PKH 12.05ECLI:DE:BVerwG:2005:141105B6PKH12.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.11.2005 - 6 PKH 12.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:141105B6PKH12.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 12.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G r a u l i c h und Dr. B i e r
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 6 A 2.04 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil seine beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Klage (BVerwG 6 A 2.04 ) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 Mit der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Klage (BVerwG 6 A 2.04 ) begehrt der Kläger, 1. einen "Bescheid der Beklagten aus den 90er Jahren an den Kläger, wonach beim BND keine Daten über den Kläger vorliegen", aufzuheben, und 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Bescheid auszustellen, "wonach der Kläger in Massen bei Behörden Erklärungen zu Medienmeldungen abgegeben hat, die er auf sich bezieht und wo zum großen Teil so genannte Medien-ENTE-n vorliegen".

3 Die Beklagte hat demgegenüber angegeben, dass beim Bundesnachrichtendienst ein Bescheid, wie er vom Kläger behauptet werde, nicht vorhanden sei. Es gebe im Bundesnachrichtendienst weder Unterlagen, die einen Bezug zum Kläger aufwiesen, noch werde dort ein Schriftverkehr des Klägers verwahrt oder seien personenbezogene Daten über ihn gespeichert. Der Bundesnachrichtendienst sei darüber hinaus nicht verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung der von ihm verlangten Art auszustellen.

4 Unter Beachtung des bislang vom Kläger Vorgebrachten hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Soweit der Kläger die Aufhebung eines Bescheides begehrt, dessen Erlass der Bundesnachrichtendienst bestreitet, ist er den Nachweis der Existenz eines solchen Bescheides schuldig geblieben, insbesondere hat er diesen selbst oder eine Abschrift davon nicht vorgelegt.

5 Soweit der Kläger den Erlass eines Bescheides begehrt, steht ihm ein entsprechender Anspruch bereits aus Rechtsgründen nicht zu. Die Auskunftspflichten des Bundesnachrichtendienstes bestimmen sich nach § 7 BNDG. Die vom Kläger begehrte Art eines Auskunftsbescheides zählt nicht dazu. Aus dem insgesamt sehr umfangreichen Vortrag des Klägers ergibt sich aber auch darüber hinaus kein Anspruch auf einen solchen Bescheid. Er hat keinerlei überprüfbare Tatsachen für die von ihm angeführten Zusammenhänge zwischen Nachrichten in Medien und der Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes angegeben. Der Kläger verkennt auch kompetentiell die Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes. Die in den Begründungen von Klage und Antrag auf Prozesskostenhilfe beschriebenen Sachverhalte betreffen Vorgänge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die gesetzliche Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes ist aber das Sammeln "zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland" (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG).

6 An der mit gerichtlichem Schreiben vom 15. August 2005 mitgeteilten Absicht zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid wird festgehalten.