Beschluss vom 14.11.2002 -
BVerwG 1 B 24.02ECLI:DE:BVerwG:2002:141102B1B24.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.11.2002 - 1 B 24.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:141102B1B24.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 24.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.10.2001 - AZ: OVG 11 A 4279/99.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag der Beigeladenen zu 3, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2001 wird verworfen.
  3. Den Beigeladenen zu 1 und 2 wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewil-
  4. ligt und Rechtsanwalt Klaus Walliczek, Kampstraße 27, 32423 Minden, als Prozessbe-vollmächtigter beigeordnet.
  5. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 und 2 wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2001 aufgehoben, soweit er sie betrifft.
  6. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  7. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  8. Die Beigeladene zu 3 trägt 1/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 3 ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn Revisionszulassungsgründe sind nur für die Beigeladenen zu 1 und 2, nicht aber für die Beigeladene zu 3 vorgebracht worden. Ihr kann deshalb auch die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beigeladenen zu 1 und 2 beruht auf § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 f. und 121 ZPO. Sie ist den Beigeladenen zu 1 und 2 nach deren glaubhaft gemachten Einkommensverhältnissen ohne Ratenzahlung zu gewähren.
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 und 2 ist zulässig und begründet. Die Beigeladenen zu 1 und 2 rügen zu Recht, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO). Denn das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit, soweit er die Beigeladenen zu 1 und 2 betrifft, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beigeladenen zu 1 und 2, armenische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens, insgesamt als unglaubhaft beurteilt, da sich ihre jeweiligen Darstellungen in wesentlichen Punkten "unauflöslich" widersprechen würden. So habe der Beigeladene zu 1 behauptet, sie seien anlässlich der stationären Entbindung im Juni 1991 gezwungen worden, sich als Christen auszugeben, während die Beigeladene zu 2 nichts in dieser Hinsicht vorgetragen, sondern behauptet habe, sie habe ständig Blut spenden müssen und befürchtet, die Beigeladene zu 3 werde mit einer Giftspritze getötet (BA S. 6). Die Beigeladenen zu 1 und 2 weisen zutreffend darauf hin, dass die Beigeladene zu 2 bei ihrer Anhörung am 28. Oktober 1993 angegeben habe, nach der Geburt der Beigeladenen zu 3 sei in den behördlichen Unterlagen vermerkt worden, dass die Beigeladene zu 3 Christin sei; ihr Vater sei zu den Behörden gegangen und habe unter Schwierigkeiten erreicht, dass diese Angaben geändert wurden. Damit hat das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Beigeladenen zu 2 nicht berücksichtigt.
Ferner hat das Berufungsgericht angenommen, das Vorbringen, die Fedajin hätten sich gewaltsam Zutritt zum Haus der Eltern des Beigeladenen zu 1 verschafft, stehe in einem unauflöslichen Widerspruch zu der Behauptung des Beigeladenen zu 1, die Fedajin hätten an die Tür geklopft, daraufhin habe seine Mutter geöffnet (BA S. 7 f.). Hier übergeht, was die Beschwerde zu Recht moniert, das Berufungsgericht das Vorbringen des Beigeladenen zu 1, auf das Klopfen hin habe seine Mutter aufgemacht, sie sei dann zur Seite gestoßen und geschlagen worden; auch seine Frau und er seien geschlagen worden (Anhörungsprotokoll vom 18. Januar 1995 S. 3).
Auf diesen Gehörsverstößen kann die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen. Zwar ist das Berufungsgericht von weiteren Widersprüchen und insbesondere auch von Steigerungen in den Darstellungen der Beigeladenen zu 1 und 2 ausgegangen, hinsichtlich derer die von der Beschwerde erhobenen Rügen nicht durchgreifen. Da aber das Berufungsgericht seine Überzeugung auf die Gesamtheit der Widersprüche (und Steigerungen) gestützt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es die beiden oben dargestellten, aufgrund unzureichender Berücksichtigung des Vorbringens der Beigeladenen zu 1 und 2 angenommenen Widersprüche nicht zugrunde gelegt hätte. Das Revisionsgericht kann insoweit jedenfalls keine eigene Beweiswürdigung vornehmen. Es bleibt vielmehr dem Berufungsgericht überlassen, das Vorbringen der Beigeladenen zu 1 und 2 neu zu bewerten, wobei es in der Gewichtung etwaiger Widersprüche und Steigerungen frei ist. Unter Umständen wird es dann auch über den Beweisantrag auf Vernehmung des Auslandszeugen T. C. unter Beachtung des entsprechend anzuwendenden § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO erneut entscheiden müssen.
Außerdem wird sich das Berufungsgericht mit dem im bisherigen Verfahren - soweit ersichtlich - noch nicht erörterten Umstand auseinander setzen müssen, dass es sich vorliegend um einen Asylfolgeantrag der Beigeladenen zu 1 und 2 handelt und im Erstverfahren bereits ein rechtskräftiges Urteil zu ihren Lasten ergangen ist, in dem ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen politischer Verfolgung aufgrund ihres Vorbringens verneint wurde. Eine erneute sachliche Prüfung des Asylbegehrens nach § 71 AsylVfG ist in derartigen Fällen nur dann zulässig und geboten, wenn hinsichtlich der geltend gemachten einzelnen Verfolgungsgründe die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Auch die positive Entscheidung des Bundesamts über den Asylfolgeantrag, die sich im Übrigen nur auf eine drohende Verfolgung wegen Verweigerung des Kriegsdienstes in Nagorny-Karabach bzw. Aserbaidschan bezog, entbindet die Gerichte wegen der Rechtskraft des Urteils im Erstverfahren nicht von der eigenen Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hinsichtlich der jeweils geltend gemachten Verfolgungsgründe (BVerwGE 78, 332, 340 zu § 14 AsylVfG a.F., der Vorgängervorschrift des jetzigen § 71 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen zu 3 folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.