Beschluss vom 14.10.2014 -
BVerwG 9 B 70.14ECLI:DE:BVerwG:2014:141014B9B70.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2014 - 9 B 70.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:141014B9B70.14.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 70.14

  • VG Gera - 11.05.2010 - AZ: 5 K 523/09
  • OVG Weimar - 04.06.2014 - AZ: 1 KO 1343/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 560 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) schon nicht hinreichend dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; zu den Darlegungsanforderungen vgl. den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328). Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Sie erschöpft sich vielmehr in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht.

3 Soweit die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass sie grundsätzlich geklärt wissen will, ob das Grundstück des Klägers durch die Winzerlaer Straße, obwohl nur fußläufig erreichbar, innerhalb einer geschlossenen Ortslage straßenreinigungsrechtlich erschlossen und damit gebührenpflichtig ist, und ob als geschlossene Ortslage auch eine Verbindungsstraße zwischen alten Ortskernen anzusehen ist, rechtfertigt diese Frage nicht die Zulassung der Revision, weil ein bundesrechtlicher Klärungsbedarf damit nicht dargetan ist. Vielmehr kritisiert die Beschwerde die Anwendung und Auslegung von § 49 ThürStrG und der Straßenreinigungssatzung bzw. der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten und damit von Normen des Landesrechts, das nicht revisibel ist (§ 137 Abs. 1 VwGO) und sich daher einer Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzieht. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beschwerde unter den hier vorliegenden Umständen das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht verletzt sieht. Die etwaige Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 3. April 2013 - BVerwG 9 B 44.12 - juris Rn. 5 m.w.N.). Dies hat die Beschwerde in Bezug auf das von ihr als verletzt gerügte Eigentumsrecht auch nicht ansatzweise dargelegt.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.