Urteil vom 14.10.2009 -
BVerwG 2 WD 16.08ECLI:DE:BVerwG:2009:141009U2WD16.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 14.10.2009 - 2 WD 16.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:141009U2WD16.08.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 16.08

  • Truppendienstgericht Nord 7. Kammer - 06.12.2007 - AZ: TDG N 7 VL 18/07

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Oktober 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Pinkwart und
ehrenamtliche Richterin Oberfeldwebel Gockel,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 6. Dezember 2007 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
  2. Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund zur Hälfte auferlegt.

Gründe

I

1 Der jetzt 37 Jahre alte Soldat war nach dem Hauptschulabschluss und seiner Ausbildung zum Maschinenschlosser als Wehrpflichtiger am 1. Oktober 1992 zum Grundwehrdienst bei der .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in U. einberufen worden. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung wurde er am 20. Juni 1993 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nachdem seine Dienstzeit mehrfach verlängert worden war, erfolgte am 6. Juli 1999 seine Ernennung zum Berufssoldaten. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich im Jahr 2026.

2 Der Soldat wurde regelmäßig befördert. Zuletzt wurde ihm als Oberfeldwebel am 1. Oktober 2003 der Dienstgrad eines Oberfähnrichs übertragen; zuvor war er mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 22. August 2003 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (§ 40 SLV) zugelassen worden. Über den aus Anlass des vorliegenden Disziplinarverfahrens gestellten Antrag des damaligen nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten, Oberst Sch., auf Rückführung des Soldaten in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere gemäß § 55 Abs. 4 SG soll, wie das Personalamt dem Soldaten am 25. April 2008 mitgeteilt hat, nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens entschieden werden.

3 Nach mehreren Vorverwendungen im Umgang mit Flugabwehrraketen wurde der Soldat zum 1. August 2005 zur .../Flugabwehrraketengruppe ... nach H. versetzt, wo er als Flugabwehrraketenoffizier Patriot Technik eingesetzt wurde. Im Zuge seiner weiteren Ausbildung wurde der Soldat vom 26. April bis zum 10. November 2006 zum Taktischen Aus- und Weiterbildungszentrum Flugabwehrraketen der Luftwaffe USA nach F. in Texas kommandiert. Bereits 1994, 1997 und 2000 hatte er sich dort als Lehrgangsteilnehmer aufgehalten. Trotz des Vorfalls in F., USA, am 9. September 2006, der Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist, wurde der Soldat nicht vorzeitig zurückkommandiert. Er beendete seinen Ausbildungsabschnitt planmäßig und wurde nach seiner Rückkehr aus den USA am 13. November 2006 in seiner Staffel in H. wieder als Flugabwehrraketenoffizier eingesetzt. Am 7. Dezember 2007 - einen Tag nach der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht - wurde er auf den neu geschaffenen Unteroffiziers-Dienstposten eines Leiters der Zentralen Fahrbereitschaft der Flugabwehrraketengruppe umgesetzt, auf dem er sich derzeit noch befindet.

4 Ausweislich des Auszugs aus dem Disziplinarbuch vom 28. September 2009 wurde dem Soldaten in den Jahren 2000 und 2002 jeweils eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung ausgesprochen. Im Jahr 2002 wurde er auch mit dem Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze ausgezeichnet. In der letzten planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2001 erhielt er im Bereich „F. Leistungen im Beurteilungszeitraum, Einzelmerkmale“ siebenmal die Wertung „5“, achtmal die Wertung „6“ und einmal die Wertung „7“, d.h. die Durchschnittsbewertung „5,62“. In der Laufbahnbeurteilung vom 2. August 2002, die aus Anlass der Zulassung des Soldaten zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes erteilt wurde, erachtete der Beurteilende den Soldaten für den Laufbahnwechsel als in außergewöhnlichem Maß geeignet. Zusammenfassend begründet er dies damit, dass der Soldat ein bemerkenswert willensstarker Portepeeunteroffizier sei, der sich durch höchste Geradlinigkeit, persönliche Integrität und beeindruckende Fachexpertise auszeichne. Er gehöre zur Spitzengruppe vergleichbarer Dienstgrade innerhalb der Stabsstaffel. Seine hervorragende körperliche und geistige Konstitution ließen Oberfeldwebel G. sein beeindruckendes Potenzial auch unter Übungs- und Einsatzbedingungen mit souveräner Leichtigkeit entfalten. Aufgaben, die über sein originäres Tätigkeitsfeld bisweilen deutlich hinausgingen, stelle sich der Soldat mit professioneller Neugier und hohem persönlichen Engagement. Sein umgängliches und freundliches Wesen garantierten ihm in Verbindung mit seinen exzellenten fachlichen Fertigkeiten eine hohe persönliche Autorität und die natürliche Gefolgschaft seiner Untergebenen. Im Kreise seiner Kameraden sei der Soldat anerkannt und beliebt. Er sei ein Soldat aus absolut innerster Überzeugung, der seine hohen Moral- und Wertvorstellungen jeden Tag vorbildlich selber lebe und diese Einstellung in mitreißender Weise nach außen trage. In der Beurteilung vom 9. Juni 2008, die gemäß ZDv 20/6 Nr. 407 b angefordert worden war, erhielt der Soldat im Bereich „Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten“ im Durchschnittswert die Note „5,89“.

5 Der verheiratete Soldat hat einen jetzt elfjährigen Sohn. Die Eheleute verfügen nach den Angaben des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung über monatlich insgesamt etwa 3 040 € netto. Ein Darlehensvertrag über 10 000 € werde in monatlichen Raten von 320 € bedient.

II

6 1. In dem durch Verfügung vom 28. Februar 2007, dem Soldaten ausgehändigt am 6. März 2007, ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der ... Luftwaffendivision dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 24. Mai 2007 folgenden Sachverhalt als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 SG zur Last gelegt:
„Während seines fachlichen Laufbahnlehrgangs an dem Taktischen Aus- und Weiterbildungszentrum ... USA nahm der Soldat am Samstag, den 09.09.2006 in dem Geschäft POST EXCHANGE in F., Texas, USA, einen gelben 75%-Nachlassaufkleber von einem Artikel ab und klebte diesen über das Preisschild auf der Verkaufsverpackung einer in dem Regal der Ausverkaufsartikel liegenden PANASONIC Stereoanlage, die regulär mit einem Preis von 259,00 US$ und einem Aufkleber für einen 50%-Nachlass versehen war, um sich einen Preisvorteil zu verschaffen und verließ den Elektronik-Bereich des Ladens. Nach Ablauf von ca. 20 Minuten begab sich der Soldat erneut zu der Stereoanlage, nahm diese mit zur Kasse 16 und bezahlte entsprechend seiner Absicht der Preismanipulation nur 64,75 US$, obwohl er hätte 129,50 US$ zahlen müssen, was zu seiner Festnahme durch die Militärpolizei führte.“

7 In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht am 6. Dezember 2007 hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit Nachtragsanschuldigungsschrift vom selben Tag dem Soldaten hilfsweise den gleichen Lebenssachverhalt zur Last gelegt, allerdings ohne den Vorwurf, in betrügerischer Absicht gehandelt zu haben; der Soldat und sein Verteidiger haben insoweit auf eine Einlassungsfrist verzichtet.

8 2. Das sachgleiche Strafverfahren gegen den Soldaten wegen Betruges und Urkundenfälschung war zuvor von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Fl. am 14. März 2007 gemäß § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt worden, nachdem der Soldat eine Geldbuße in Höhe von 600 € gezahlt hatte.

9 3. Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 6. Dezember 2007 entschieden, dass der Soldat in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels (OA) herabgesetzt wird, wobei die Wiederbeförderungssperrfrist auf zwei Jahre verkürzt worden ist. Sie hat den Vorwurf in der Anschuldigungsschrift vom 24. Mai 2007 als erwiesen angesehen. Dabei hat die Kammer die Einlassung des Soldaten zum subjektiven Disziplinarvorwurf, wonach es ihm nicht darum gegangen sei, sich einen Preisvorteil zu verschaffen, als Schutzbehauptung gewürdigt. Der Soldat habe durch sein Fehlverhalten seine Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 SG), zur Wahrung des Ansehens der Bundeswehr (§ 17 Abs. 1 Halbs. 1, richtig: § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SG) und zum außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) vorsätzlich verletzt und dadurch ein schweres Dienstvergehen begangen. Zwar habe die Kammer wegen der drohenden Rückführung des Soldaten in die Laufbahn der Feldwebel - bei zur Tatzeit absehbarer Beförderung zum Leutnant - erwogen gehabt, es bei einem Beförderungsverbot im gesetzlichen Höchstmaß, verbunden mit einer deutlichen Kürzung seiner Bezüge zu belassen. Die unzureichende Bereitschaft des Soldaten, sich mit seinem Fehlverhalten einsichtig auseinanderzusetzen und sein Beharren auf seinen gewagten Schutzbehauptungen in aussichtsloser Beweislage hätten diese Erwägungen jedoch gegenstandslos gemacht.

10 4. Gegen das ihm am 15. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 11. Februar 2008 in vollem Umfang Berufung eingelegt. In der Hauptverhandlung hat er beantragt, bei Feststellung eines Dienstvergehens das Disziplinarverfahren einzustellen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:

11 Das erstinstanzliche Urteil sei aus mehreren Gründen fehlerhaft. Ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) liege nicht vor. Dem Begriff Kameradschaft komme schon definitionsgemäß eine rein militärspezifische Bedeutung zu. Gemeint sei damit nur die „echte“ Kameradschaft. Der Gesetzgeber habe diesen Kameradschaftsbegriff bis heute inhaltlich nicht verändert. Er, der Soldat, habe lediglich zivile Einkaufsprivilegien zu seinen Gunsten ausgenutzt, was nicht mit einem „Kameradendiebstahl“ gleichzusetzen sei. Privilegien seien keine Besitzrechte. Sie könnten jederzeit und ohne irgendein Zutun entzogen werden.

12 Die Wahrung des Ansehens der Bundeswehr sei nicht in § 17 Abs. 1 Halbs. 1, sondern in § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SG geregelt. Eine Ansehensschädigung der Bundeswehr liege aber ebenfalls nicht vor. Die Beweisaufnahme habe eindeutig ergeben, dass der „gute Ruf“ der Bundeswehr zu keinem Zeitpunkt auch nicht ansatzweise gefährdet gewesen sei. Der Vorfall sei den Amerikanern lediglich eine allgemeine Bemerkung am Rande einer nicht öffentlichen Besprechung wert gewesen, wobei damit allenfalls der Soldat als Person, nicht die Bundeswehr als Institution in Verbindung gebracht worden sei. Im Übrigen sei eine konkrete Ansehensschädigung auch nicht erwiesen; eine bloße Geeignetheit eines solchen Tatverhaltens erfülle den Tatbestand der Ansehensschädigung nicht.

13 Ferner habe das Truppendienstgericht § 17 Abs. 2 Satz 2 SG fehlerhaft angewandt. Die Tatbestandsmerkmale „außer Dienst“ und „außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen“ müssten kumulativ vorliegen. Es sei aber nicht geklärt worden, wo sich der PX(Post Exchange)-Laden befunden habe. Ungeachtet dessen sei der PX-Laden keine dienstliche Anlage im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG. Es komme allein darauf an, zu welchem Zweck der PX-Laden errichtet sei. Die US-Army wolle damit lediglich den Soldaten eine preisgünstige Einkaufsmöglichkeit bieten. Es sei nichts anderes als ein gewöhnlicher Discounter. Die Einlasskontrollen hätten lediglich einen ordnungspolitischen Sinn, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Dies sei kein militärischer Zweck. Der zivile Charakter des PX-Ladens werde zudem dadurch gekennzeichnet, dass dort auch Zivilpersonen einkaufen dürften.

14 Die Vorinstanz habe außerdem § 263 StGB fehlerhaft angewandt. Schon objektiv erfülle sein Verhalten nicht den Tatbestand des Betruges. Er, der Soldat, habe zu keinem Zeitpunkt über den wahren Wert der Stereoanlage getäuscht. Nach seiner Vorstellung habe er lediglich den zuvor bestehenden Zustand wiederhergestellt. Auf dem Überwachungsvideo sei nicht zu sehen, dass ein 75%-Nachlassaufkleber ursprünglich nicht vorhanden gewesen sei. Er, der Soldat, habe auch keinen Irrtum erregt. Noch in der Hauptverhandlung sei das Truppendienstgericht davon ausgegangen, dass die Kassiererin telefonisch angewiesen worden sei, ihn, den Soldaten, nicht auf den gelben Nachlassaufkleber anzusprechen. Eine Kassiererin, die aber wisse, dass der ausgezeichnete Preis falsch sei, könne diesbezüglich keinem Irrtum mehr unterliegen. Er, der Soldat, habe auch weder mit Vorsatz noch mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Dagegen spreche schon, dass ihn alle Vorgesetzten als außergewöhnlich und geradezu vorbildhaft ehrlich, offen und pflichtbewusst beschrieben hätten. Mit den Aussagen der Leumundszeugen habe sich die Kammer nicht ausreichend auseinander gesetzt. Sie hätte auch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Sache strafrechtlich nicht weiterzuverfolgen, angesichts des Prinzips der Einheit der Rechtsordnung nicht einfach ignorieren dürfen.

15 Schließlich sei auch unberücksichtigt geblieben, dass er sich damals an Ort und Stelle mit seiner Frau gestritten habe. Bei dem Streit habe es sich keineswegs um den Teil eines Plans gehandelt, sein Verhalten im PX-Laden zu kaschieren. Dies könne seine Ehefrau bezeugen.

III

16 Die gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Soldaten hat teilweise Erfolg.

17 1. Das Rechtsmittel ist nach der Erklärung zum Umfang der Berufung und dem Inhalt ihrer Begründung unbeschränkt eingelegt worden. Der Soldat rügt die erstinstanzlichen Schuldfeststellungen zum subjektiven Disziplinartatbestand, die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts sowie die Maßnahmebemessung mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung. Der Senat hat deshalb im Rahmen der Anschuldigung (§ 107 Abs. 1 i.V.m. § 123 Satz 3 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1, § 123 Satz 3 WDO) gegebenenfalls über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

18 2. Die Berufung des Soldaten ist teilweise begründet. Der Senat ist aufgrund der Berufungshauptverhandlung - insoweit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zur Überzeugung gelangt, dass der Soldat das ihm in der Anschuldigungsschrift vom 24. Mai 2007 zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Anstelle der vom Truppendienstgericht verhängten Dienstgradherabsetzung hält es der Senat jedoch für ausreichend, nur ein Beförderungsverbot auszusprechen.

19 a) Tatsächliche Feststellungen

20 aa) Nach dem Ergebnis der vom Senat in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme ist aufgrund der geständigen Einlassungen des Soldaten, soweit ihnen gefolgt werden kann, der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras des PX-Ladens F. vom 9. September 2006 (14:39 Uhr bis 14:58 Uhr), der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden, der dienstlichen Auskunft der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu den Rechtsverhältnissen, zur Lage und Nutzung des PX-Ladens in F. sowie der Aussage der Zeugin G., Ehefrau des Soldaten, folgender objektiver Geschehensablauf erwiesen:

21 Für die Zeit vom 26. April bis zum 10. November 2006 war der Soldat zum Taktischen Aus- und Weiterbildungszentrum Flugabwehrraketen der Luftwaffe USA nach F. in Texas kommandiert worden, um dort den fachlichen Teil seiner Offizierausbildung zu durchlaufen. Bereits 1994, 1997 und 2000 hatte er sich dort als Lehrgangsteilnehmer aufgehalten. Die Ehefrau und der im Jahr 2006 achtjährige Sohn des Soldaten waren damals ebenfalls mit nach ... gezogen.

22 Am dienstfreien Samstag, dem 9. September 2006, waren der Soldat und seine Frau für 15:00 Uhr zur Geburtstagsfeier einer Bekannten eingeladen. Um ein Geburtstagsgeschenk zu besorgen, fuhren die Eheleute - der Soldat in Zivilkleidung - an jenem Tag mit ihrem Sohn zunächst nach ... . Da sie in den dortigen Geschäften nichts Passendes fanden, begaben sie sich gegen 14:00 Uhr in den Verkaufsbereich des PX-Ladens, der sich im Militärstützpunkt F. befindet.

23 Bei den PX(Post Exchange)-Verkaufsstellen handelt es sich um militärische Einrichtungen. Sie werden von den „Army & Air Force Exchange Services“ (AAFES) des US-Verteidigungsministeriums, in der Regel unter der Führung eines Generalmajors, betrieben und dienen der günstigen (überwiegend steuerfreien) Versorgung des militärischen Personals und seiner Familienangehörigen mit Konsumgütern (insbesondere Bekleidung, Haushaltswaren, Kosmetika und elektronischen Geräten). Voraussetzung zur Nutzung der PX-Läden ist grundsätzlich eine von den amerikanischen Streitkräften ausgestellte „Military ID-Card“. In F. erhalten dorthin kommandierte deutsche Soldaten und ihre Familienangehörigen - wie auch der Soldat und seine Frau - regelmäßig ebenfalls eine Military ID-Card. Zuvor waren die deutschen Soldaten über die „Einkaufsvergünstigungen“ und das Verhalten im PX-Laden belehrt und darauf hingewiesen worden, dass die Amerikaner Verstöße gegen die Vorschriften streng ahndeten. Da nur zugangsberechtigte Personen den eigentlichen Verkaufsbereich des PX-Ladens betreten dürfen, muss dort die Military ID-Card vorgezeigt werden.

24 Während die Ehefrau des Soldaten an dem genannten Samstag im PX-Laden nach einem Geburtstagsgeschenk suchte, begab sich der Soldat in die Elektronikabteilung. Im Regal für Ausverkaufsware („clearance“) war ihm schon Wochen vorher eine Stereoanlage aufgefallen, die er eventuell für seinen Sohn erwerben wollte. Es handelte sich um ein Gerät von Panasonic, fest verpackt in einer Schrumpffolie und ausgezeichnet mit einem Preisetikett (259 US$) sowie einem roten 50%-Nachlassaufkleber. Nachdem sich der Soldat die Stereoanlage nochmals näher angesehen hatte, trat er einige Schritte nach rechts und löste von einem anderen Artikel im Regal - wohl einer CD- oder Videokassette - einen gelben 75%-Nachlassaufkleber ab.

25 Eine zu diesem Zeitpunkt schon misstrauisch gewordene Aufsichtsperson des PX-Ladens startete daraufhin die Videoaufzeichnung einer Überwachungskamera; die Videouhranzeige stand in diesem Augenblick auf 14:39:04 Uhr. Der Soldat befand sich in diesem Moment noch im Bereich des Regals mit den CDs, Videofilmen etc. Er ging dann nach links zur Stereoanlage zurück und legte den abgelösten gelben Aufkleber unauffällig links vor sich auf den mittleren Regalboden. Er nahm nun die Stereoanlage in beide Hände, betrachtete und bewegte sie dabei. Dann legte er seine Geldbörse und ein Kleidungsstück auf den oberen Regalboden, hob das Gerät aus dem Regal und drehte es so, dass die schmalere Seite, auf der der rote Nachlassaufkleber angebracht war, zu ihm zeigte. Dieser „Begutachtungsvorgang“ dauerte insgesamt ca. 20 Sekunden. Um 14:39:41 Uhr nahm er mit der linken Hand das bereitliegende gelbe Etikett, klebte es unmittelbar in die Nähe des roten Aufklebers, strich es nochmals fest und sah das Gerät ca. weitere 10 Sekunden intensiv an, ohne es dabei zu bewegen. Dann drehte er die Anlage auf die Seite und betrachtete sie noch einmal für wenige Sekunden. In der Videoaufzeichnung ist nun deutlich zu sehen, dass sich ein gelber und roter Nachlassaufkleber auf der rechten Seite der Anlage befinden. Er drehte dann die Anlage so, dass die Nachlassetiketten zu ihm zeigten, legte das Gerät ab, prüfte kurz den Halt des gelben Aufklebers und strich um 14:40:12 Uhr noch zweimal fest darüber. Danach betrachtete er ein weiteres Mal für wenige Sekunden die Schmalseite der Stereoanlage mit den Etiketten. Um 14:40:23 Uhr drehte er das Gerät so, dass die Fläche mit dem gelben Aufkleber zur Seite zeigte und schob es weit in das Regal zurück. Es lag nun deutlich weiter hinten als zu dem Zeitpunkt, als es der Soldat erstmals angehoben hatte. Die Stereoanlage war rechts und links von anderen Elektronikartikeln eng flankiert, sodass die Etiketten von vorn nicht zu sehen waren. Der Soldat griff sodann nach Geldbörse und Kleidungsstück, schlenderte durch die Herrenbekleidungsabteilung und traf gegen 14:45 Uhr noch im Ladenbereich mit Frau und Sohn zusammen.

26 Zwischen den drei Personen entwickelte sich ein längeres, streitiges Gespräch, in dem es - in der Videoaufzeichnung erkennbar - u.a. um vom Sohn gewünschtes Spielzeug ging. Gegen 14:54 Uhr trennten sich alle drei wieder. Der Soldat begab sich erneut in die Elektronikabteilung zu dem Regal mit der Ausverkaufsware, blickte einige Sekunden suchend umher und begab sich dann zielstrebig zu der Stereoanlage von Panasonic. Er hob die zu ihm zeigende Seite des Geräts an, betrachtete es erneut mehrere Sekunden lang, zog es um 14:54:33 Uhr aus dem Regal heraus, musterte nochmals kurz die beiden Schmalseiten und begab sich um 14:54:43 Uhr ohne weiteren Aufenthalt zur Kasse. Auf dem Weg dorthin blickte er noch einmal auf die Schmalseite des Geräts und strich mit dem Daumen kurz darüber. Um 14:55:25 Uhr traf er vor der Kasse ein. Während er in einem Abstand von ca. einem Meter zum Vordermann wartete, sah er sich prüfend um (14:55:30 Uhr). Die Kassiererin war zu diesem Zeitpunkt mit dem vor dem Soldaten stehenden Kunden beschäftigt. Um 14:55:57 Uhr erhielt sie einen Anruf. Sie telefonierte bis 14:56:12 Uhr, wobei sie sich von dem Kunden, den sie gerade bediente, abwandte. Um 14:56:11 Uhr drehte sie sich um und fixierte, bevor sie den Hörer auflegte, kurz den Soldaten. Anschließend beendete sie den Kassiervorgang und wandte sich dem Soldaten zu. Dieser sah sich nochmals prüfend um und legte die folienverpackte Stereoanlage auf den Kassentisch. Als die Kassiererin das Preisetikett suchte (14:56:38 Uhr), deutete der Soldat auf das Etikett. Er bezahlte dann die 64,75 US$ mit Kreditkarte und blickte sich dabei wiederum prüfend um. Sodann nahm er die Ware nebst Belegen entgegen und entfernte sich vom Kassenbereich des PX-Ladens Richtung Ausgang.

27 Die Augenscheinseinnahme der Videoaufzeichnungen endete mit den um 14:58 Uhr aufgenommenen Bildern, die den Soldaten im Büro der Aufsicht des PX-Ladens zeigen. Der Soldat war zuvor außerhalb des Verkaufsbereichs von zwei Frauen des Sicherheitsdienstes angehalten und - an seiner wartenden Ehefrau nebst Sohn vorbei - in das Büro der Ladenaufsicht geleitet und dort angehört worden. Wie der Soldat in der Berufungshauptverhandlung angegeben hat, wurde er später von der amerikanischen Militärpolizei in Handschellen abgeführt, musste die Stereoanlage vor Ort lassen und 200 US$ zahlen. Die Military ID-Card wurde ihm entzogen, was mit einem Hausverbot für den PX-Laden verbunden war.

28 bb) Der Soldat, der das äußere Tatgeschehen auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, macht jedoch wie schon vor dem Truppendienstgericht weiter geltend, er habe nicht betrügen wollen. Er sei von einer 75%igen Rabattierung des Gerätes ausgegangen, zumal es damals schon mehrere Wochen bei der Ausverkaufsware gestanden und er auf der Verpackung Reste eines gelben Aufklebers gesehen habe; heute wolle er allerdings nicht darauf schwören, dass es sich tatsächlich um einen 75%-Nachlassaufkleber gehandelt habe. Da er damals von einer entsprechenden Rabattierung ausgegangen sei, habe er dies mit dem Anbringen des gelben Aufklebers nach außen hin dokumentieren wollen. Zwar sei ihm inzwischen klar, dass er wegen des Preisnachlasses im Zweifel beim Verkaufspersonal hätte nachfragen müssen. Mit Bereicherungsabsicht habe er jedoch nicht gehandelt. Gegen eine solche Annahme spreche auch, dass ihn seine Vorgesetzten als außergewöhnlich und geradezu vorbildhaft ehrlich, offen und pflichtbewusst beschrieben hätten. Schließlich hat der Soldat zu seinen damaligen Handlungsabsichten ergänzend vorgebracht, er habe das Gerät ursprünglich „zurückgelegt“ gehabt, um über einen Kauf noch einmal nachzudenken. Nach dem familiären Streitgespräch sei ihm dann - quasi stressbedingt - die Idee gekommen: Nimm die Stereoanlage, sonst verpasst du ein „Schnäppchen“. Er sei dann direkt zur Kasse gegangen.

29 Der Senat hält die Einlassung des Soldaten zum Tatvorwurf in subjektiver Hinsicht, es sei ihm nicht um einen Preisvorteil gegangen, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für eine Schutzbehauptung. Aufgrund der bereits genannten und zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Beweismittel steht zur Überzeugung des Senats (§ 261 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO) fest, dass der Soldat damals in der Absicht gehandelt hat, sich beim Kauf des Geräts einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

30 Es spricht bereits viel dafür, dass der Soldat am Tattag von vornherein, d.h. gegen 14:39 Uhr, zum Kauf der Stereoanlage entschlossen war und es ihm auch schon zu diesem Zeitpunkt darauf ankam, das Gerät um weitere 25% billiger zu erwerben als mit dem roten Nachlassaufkleber vom Verkaufspersonal ausgezeichnet. Das ergibt sich aufgrund der widersprüchlichen Einlassungen des Soldaten, der Auswertung des Tatablaufs anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen sowie der Aussagen der Zeugin G. .

31 Ein starkes Indiz für ein von Anfang an bestehendes Kaufinteresse an der Stereoanlage von Panasonic ist zunächst der Umstand, dass die Anlage mit ihrem 50%igen Nachlassaufkleber schon längere Zeit vorher unter „besonderer Beobachtung“ des Soldaten stand. Dieser hat wiederholt angegeben, das Gerät sei schon seit Wochen im Regal gelegen. Auch die Ehefrau des Soldaten wusste von der Stereoanlage und dem Preisnachlass. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat die Zeugin glaubhaft ausgesagt, über das Gerät sei zwar nicht an jenem Samstag, wohl aber zu einem früheren Zeitpunkt gesprochen worden.

32 Die Einlassungen des Soldaten zur angeblich fehlenden Bereicherungsabsicht sind widersprüchlich und im Ergebnis nicht glaubhaft. Einerseits hat der Soldat wiederholt ausgesagt, er sei damals auf „Schnäppchensuche“ gewesen und habe nach preisermäßigten Angeboten Ausschau gehalten. Für die Richtigkeit dieser Einlassung spricht auch der Umstand, dass er damals immer wieder das Regal mit der Ausverkaufsware aufgesucht hat. Demgegenüber sind die wiederholten Behauptungen des Soldaten, es sei ihm nicht um Preisvorteile gegangen, er habe keine entsprechenden „Hintergedanken“ gehabt, nicht nachvollziehbar. Das gilt auch im Hinblick auf die wiederholte Behauptung, am Gerät habe sich ein Rest eines gelben Aufklebers - wohl 75%-Nachlassaufklebers - befunden, der abgefallen sei, als er das Gerät in die Hand genommen habe. Dies hält der Senat aus zwei Gründen für eine Schutzbehauptung: Wenn sich tatsächlich noch ein gelber Rest eines Aufklebers auf der Verpackung befand, muss dieser wohl besser gehalten haben als der bereits fehlende Teil. Es spricht dann wenig dafür, dass gerade dieser gut klebende Rest in dem Moment abgefallen sein soll, als der Soldat die Stereoanlage in die Hand nahm. Der Soldat konnte dazu in der Berufungshauptverhandlung auch keine Erklärung geben. Er hat sich vielmehr auf die Aussage zurückgezogen, er wolle heute nicht darauf schwören, dass es sich wirklich um einen 75%-Nachlassaufkleber gehandelt habe. Wäre ein gelber Restaufkleber tatsächlich auf den Boden gefallen gewesen, hätte es nahe gelegen, dass der Soldat nach seiner „Festnahme“ zu seiner Verteidigung nach dem Restaufkleber gesucht hätte. Dies hat er aber nicht getan. Dritte haben den Restaufkleber nie gesehen. Bei seiner Anhörung am Tattag in F. hat der Soldat selbst eingeräumt, er habe keine Möglichkeit zu beweisen, dass der gelbe Aufkleber da gewesen sei. Schließlich lässt die wiederholte Einlassung des Soldaten, er sei vielleicht deswegen von einem 75%-Nachlass ausgegangen, weil das Gerät schon seit mehreren (6 bis 8) Wochen im Regal gestanden habe - andernfalls würde ihn die Verkäuferin/Kassiererin schon auf den richtigen Preis hinweisen -, erkennen, dass der Soldat sein Fehlverhalten bewusst und gewollt in die Tat umgesetzt hat.

33 Aber auch das objektive Tatverhalten des Soldaten - einschließlich seiner Körpersprache - sind ein starkes Indiz für die Richtigkeit des subjektiven Tatvorwurfs, dass er sich beim Kauf des Gerätes absichtlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte. Das insgesamt etwa 15minütige Tatgeschehen gliedert sich in zwei zusammengehörige Tatabschnitte: die Preismanipulation und den eigentlichen Kaufvorgang der Stereoanlage. Der Soldat scheint beide Handlungsabschnitte bewusst getrennt zu haben, um die Preismanipulation zu tarnen. Zunächst hat er den gelben 75%-Nachlassaufkleber auf der Verpackung des Geräts angebracht und die Anlage so im Regal platziert, dass der Aufkleber von vorn nicht zu sehen war. Das Gerät war auf diese Weise für Dritte als „Schnäppchen“ nicht sofort erkennbar und damit für den Soldaten als Kaufgegenstand relativ gesichert. Der Kaufvorgang wurde dann für etwa 9 Minuten unterbrochen. Da die Preismanipulation zwischenzeitlich zu keinen für ihn erkennbar nachteiligen Reaktionen des Verkaufs- und Überwachungspersonals geführt hatte, kehrte der Soldat zielgerichtet - in den Augen eines mit seinem Vorverhalten nicht vertrauten Dritten wie ein Neukunde - an das Regal für Ausverkaufsware zurück und manifestierte innerhalb von 10 Sekunden seinen von vornherein bestehenden Entschluss zum Kauf des mit dem falschen Nachlassetikett versehenen Geräts.

34 Ferner wird die Annahme, dass der Soldat mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat, auch durch sein sonstiges Verhalten zur Tatzeit, insbesondere seine damalige Körpersprache, bestätigt. Er hat nicht nur den von ihm angebrachten gelben 75%-Nachlassaufkleber wiederholt fest angedrückt, dass er bis zur Abrechnung an der Kasse hält, sondern hat das Etikett auch mehrmals kontrolliert und hat sich auf dem Weg zur Kasse wiederholt mit prüfendem Blick umgesehen. Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass sich der Soldat den weiteren 25%igen Preisvorteil sichern wollte, dabei aber ein schlechtes Gewissen hatte und sich deshalb bei seiner Festnahme letztlich auch nicht überrascht gezeigt hat; weder nach der Videoaufzeichnung noch nach dem Protokoll (Übersetzung) seiner Anhörung vor Ort hat er sich gegen den Manipulationsvorwurf und seine Festnahme deutlich gewehrt.

35 Schließlich steht dem Beweisergebnis - Handeln mit Bereicherungsabsicht - nicht entgegen, dass der Soldat sonst als außergewöhnlich und geradezu vorbildhaft ehrlich, offen und pflichtbewusst beschrieben worden ist. Es ist nicht denknotwendig ausgeschlossen, dass sich ein so qualifizierter Soldat unter bestimmten Umständen im Einzelfall verhält, wie hier vom Senat festgestellt.

36 Aber auch dann, wenn der Senat zu Gunsten des Soldaten davon ausginge, dass dieser sich erst nach dem familiären Streitgespräch, d.h. gegen 14:54 Uhr, zum Kauf der Stereoanlage entschlossen haben sollte, hätte der Soldat zur Überzeugung des Senats in der Absicht gehandelt, sich einen entsprechenden rechtswidrigen Preisvorteil zu verschaffen. In diesem Fall hätte er die von ihm zuvor selbst herbeigeführte günstige Lage - Preismanipulation - bewusst ausgenutzt. Es wäre nichts dafür ersichtlich - und widerspräche auch jeglicher Lebenserfahrung -, dass der Soldat zu diesem Zeitpunkt „stressbedingt“ sein manipulatives Vorverhalten vielleicht „vergessen“ oder „verdrängt“ gehabt haben könnte. Gerade sein anschließendes - bereits erwähntes - Tatverhalten einschließlich seiner Körpersprache bis zur Festnahme durch die Militärpolizei bestätigte die Annahme, dass es ihm auch in diesem Fall um die Verschaffung eines rechtswidrigen Preisvorteils gegangen wäre.

37 b) Disziplinarrechtliche Würdigung

38 aa) Durch das vorstehend festgestellte Verhalten im PX-Laden von F. hat der Soldat nicht gegen seine außerdienstliche Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen, wie in der Anschuldigungsschrift - für den Senat rechtlich unverbindlich - angenommen wird, sondern hat insoweit seine entsprechende innerdienstliche Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG vorsätzlich verletzt.

39 Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG muss das Verhalten eines Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf als Soldat erfordert. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass sich der Soldat außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten hat, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. § 17 Abs. 2 SG regelt damit die Anforderungen an die allgemeine Wohlverhaltenspflicht eines Soldaten in räumlicher und zeitlicher Hinsicht - im und außer Dienst sowie innerhalb und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen - umfassend und abschließend. Das Verhalten eines Soldaten ist entweder nach § 17 Abs. 2 Satz 1 oder nach Satz 2 SG zu beurteilen. Nur wenn sich der Soldat außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG befindet - beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen -, bestehen weniger strenge Anforderungen an seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht.

40 Zwar fand das festgestellte Verhalten des Soldaten im PX-Laden von F. außer Dienst, jedoch innerhalb einer dienstlichen Anlage im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG und damit im Anwendungsbereich der Pflichtenregelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG statt. Der Begriff „dienstliche Anlagen“, den der Gesetzgeber u.a. auch in § 15 Abs. 2 Satz 1 SG (Politische Betätigung) verwendet, ist schon von seinem Wortlaut her inhaltlich umfassender und weitergehender zu verstehen als z.B. der Begriff „umschlossene militärische Anlagen“ in § 4 Abs. 3 VorgV oder der Begriff „Kasernenbereich“ in § 32 Abs. 2 SBG (vgl. zu letztgenanntem Begriff Beschluss vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 15.08 - PersV 2009, 424). „Dienstliche Anlagen“ im Sinne des Gesetzes erfassen nach Nutzungsart und Verwendungszweck schon Flächen und Räumlichkeiten, die von ihrer Umgebung erkennbar abgegrenzt sind - ohne umschlossen sein zu müssen - und im weitesten Sinne dem militärischen Dienstbetrieb dienen. Da der Gesetzeswortlaut keine Beschränkung auf deutsche Anlagen bzw. Anlagen der Bundeswehr enthält, schließt er auch „dienstliche Anlagen“ von verbündeten Streitkräften im Ausland ein. Auch wenn sich ein Soldat nicht im Dienst, d.h. in der Freizeit befindet, hat er innerhalb des räumlichen Bereichs „dienstlicher Anlagen“ mit Rücksicht auf die dort bestehenden militärischen Erfordernisse und mit Rücksicht auf seine Kameraden (vgl. z.B. § 15 Abs. 2 Satz 1 SG) umfassendere dienstliche Pflichten als außerhalb solcher Anlagen.

41 Unter diesen Voraussetzungen fällt das festgestellte Verhalten des Soldaten im PX-Laden in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Denn es fand im Militärstützpunkt F. und damit innerhalb einer „dienstlichen Anlage“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG statt. Nach der dienstlichen Auskunft der Wehrdisziplinaranwaltschaft, deren inhaltliche Richtigkeit der Soldat in der Hauptverhandlung bestätigt hat, ist das gesamte F., eine „militärisch geprägte Kleinstadt“, in der sich ständig etwa 38 000 Angehörige der US-Streitkräfte einschließlich ihrer Familien sowie Zivilbediensteter aufhalten, von einem Zaun umgeben. An den Ein- und Ausfahrten befinden sich Kontrollpunkte („Check-Points“). Der Zugang zur gesamten militärischen Liegenschaft ist vom Besitz eines gültigen Ausweisdokuments abhängig. Alle sich in F. regelmäßig aufhaltenden Personen (Soldaten der US-Army und verbündeten Streitkräfte, Familienangehörige, Zivilbedienstete) sind durch ihre unmittelbare oder mittelbare Zugehörigkeit zu den Streitkräften „militärdienstlich“ miteinander verbunden.

42 Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts hat der Soldat durch sein Verhalten im PX-Laden von F. aber nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG das „Ansehen der Bundeswehr“ beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, also ihres „guten Rufs“ bei Außenstehenden, liegt nur dann vor, wenn der Soldat als Repräsentant der Bundeswehr anzusehen ist und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die qualitative Ausbildung, moralische Integrität und allgemeine Dienstauffassung oder generell auf die militärische Disziplin in der Truppe bzw. die Rechts- und Gesetzestreue des Offizierskorps zulässt (vgl. Urteile vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - BVerwGE 86, 321 <329 f.> = NZWehrr 1991, 32, vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - BVerwGE 103, 257 <259> = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 2 = NZWehrr 1996, 34 und vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - BVerwGE 103, 361 <369> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 9 = NZWehrr 1997, 117). Das festgestellte Verhalten des Soldaten war in diesem Sinne schon deshalb nicht geeignet, den guten Ruf der Bundeswehr bei Außenstehenden zu beeinträchtigen, weil dem Soldaten auch im Rahmen seiner damaligen Auslandsverwendung keine repräsentative Funktion für die Bundeswehr zukam (vgl. dazu auch Urteil vom 22. August 2007 - BVerwG 2 WD 27.06 - BVerwGE 129, 181 <190 ff.> = Buchholz 449 § 11 SG Nr. 2 = NZWehrr 2008, 76). Er befand sich im Dienstgrad eines Oberfähnrichs (BesGr A 8 BBesG) und hatte während seiner Freizeit in Zivilkleidung gehandelt. Sein Verhalten wurde von den US-Dienststellen nicht der Institution Bundeswehr, sondern ihm selbst zugerechnet. Nur ihm - nicht seinen Kameraden - wurde wegen des Vorfalls die Military ID-Card entzogen und ein Hausverbot für den PX-Laden erteilt.

43 Der Soldat hat durch sein Verhalten im PX-Laden von F. aber seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG vorsätzlich verletzt. Für die Feststellung eines solchen Verstoßes kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein entsprechender Achtungs- und Vertrauensverlust eingetreten ist, sondern es reicht aus, wenn das Verhalten geeignet war, Zweifel an der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Soldaten zu wecken oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage zu stellen (stRspr, z.B. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Soldat hat kriminelles Unrecht begangen, indem er sich innerhalb „dienstlicher Anlagen“ gemäß § 267 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung) und gemäß § 263 Abs. 1 und 2, § 22 StGB (versuchter Betrug) i.V.m. § 1a Abs. 2 WStG (Auslandstat eines Soldaten) strafbar gemacht hat; das sachgleiche Strafverfahren ist nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 600 Euro gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden.

44 Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 4. Juli 1978 - 1 Ss 231/78 - NJW 1979, 729 f; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 1982 - 5 Ss 174/82 I - NJW 1982, 2268) liegt eine Urkundenfälschung vor, wenn der Täter in einem Selbstbedienungsladen das zu einer preiswerteren Ware gehörige und mit dieser fest - wenn auch nicht unlösbar - verbundene Preisetikett abtrennt, dieses auf eine teurere Ware aufklebt und sodann durch Vorlage dieser Ware mit dem nicht dazugehörigen Preisetikett bei der Kasse von der so verfälschten zusammengesetzten Urkunde Gebrauch macht.

45 Eine solche Fallkonstellation ist auch hier gegeben. Der rote 50 %-Nachlassaufkleber erfüllte eine einem Preisetikett vergleichbare Funktion. Beide Aufkleber stellen zusammen mit der Ware (Bezugsobjekt) eine Gedankenerklärung dar, indem sie bestimmen, dass die Ware (nur noch) halb so viel kostet, wie auf dem Preisetikett angegeben. Die Stereoanlage war in einer Schrumpffolie fest verpackt, auf der das Preisetikett (259 US$) und das rote Nachlassetikett - wenn auch nicht unlösbar - aufgeklebt waren. Insgesamt war die Verbindung zwischen dem fest verpackten Gerät und den beiden Etiketten so beständig, dass es sich um eine zusammengesetzte Urkunde und damit um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB handelte. Durch das zusätzliche Anbringen des gelben 75 %-Nachlassaufklebers hat der Soldat, als Kunde unbefugt, die ursprüngliche Gedankenerklärung - das Gerät kostet 129,50 US$ - verändert und dadurch die zusammengesetzte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr verfälscht; die neue zusammengesetzte Urkunde mit der zugrunde liegenden Gedankenerklärung - die Stereoanlage kostet (nur noch) 64,75 US$ - stammte nicht vom Aussteller der Urkunde (Ladeninhaber, Verkaufspersonal). Anschließend hat der Soldat von dieser von ihm verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht, als er die Stereoanlage mit dem falschen Nachlassetikett der Kassiererin vorgelegt hat. Wegen der der verfälschten Urkunde innewohnenden Beweiskraft wurde dem Soldaten daraufhin ein um 75 % anstelle von 50 % ermäßigter Kaufpreis in Rechnung gestellt.

46 Der Soldat hat insoweit auch vorsätzlich gehandelt. Er kannte den Beweiswert des Nachlassaufklebers und wusste in seiner Laiensphäre, dass seine Manipulation zu einer Veränderung der der zusammengesetzten Urkunde zugrunde liegenden Gedankenerklärung - Reduzierung des Verkaufspreises - führte. Dies wollte der Soldat auch, um eine ihm nicht zustehende Verbilligung der Ware zu erreichen.

47 Für die Feststellung, dass der Soldat im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr eine echte Urkunde verfälscht und von dieser dann anschließend Gebrauch gemacht hat, ist es unerheblich, wann sich der Soldat zum Kauf der Stereoanlage - vor oder nach dem familiären Streitgespräch - entschlossen hat. In jedem Fall hat er die Urkunde zunächst selbst verfälscht und zu einem späteren Zeitpunkt diese falsche Urkunde - ob von vornherein beabsichtigt oder erst aufgrund eines späteren Entschlusses - dann im Rechtsverkehr benutzt.

48 Der Soldat hat sich außerdem zumindest eines versuchten Betruges (§ 263 Abs. 1 und 2, § 22 StGB) schuldig gemacht. Wie bereits dargelegt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich der Soldat beim Kauf des Gerätes einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte; sein Handeln erfolgte also in betrügerischer Absicht. Der Soldat wollte durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen, die Vorlage des Stereogerätes an der Kasse mit dem zu Unrecht aufgeklebten gelben 75 %-Nachlassetikett, bei der Kassiererin einen entsprechenden Irrtum über den Kaufpreis erregen, 64,75 anstelle von 129,50 US$, mit der Folge, dass durch die Gewährung des rechtswidrigen Preisnachlasses seitens der Kassiererin dem PX-Laden unmittelbar der entsprechende und vom Soldaten beabsichtigte Schaden entsteht. Der Soldat hat, wie dargestellt, auch begonnen, sein betrügerisches Handeln in die Tat umzusetzen. Letztlich geht der Senat jedoch davon aus, dass es deshalb nicht zu einem vollendeten Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB gekommen ist, weil die Kassiererin im Zeitpunkt des Kassiervorgangs den wahren Preis der Stereoanlage kannte, da sie kurz zuvor durch den Telefonanruf über die vom Überwachungspersonal beobachtete Preismanipulation des Soldaten aufgeklärt worden war. Der Senat unterstellt zu Gunsten des Soldaten einen entsprechenden Inhalt des von der Videokamera (bildlich) aufgezeichneten Telefongesprächs, das die Kassiererin kurz vor der Bedienung des Soldaten mit einem - den Verfahrensbeteiligten nicht bekannten - Anrufer geführt hatte. Mangels eines durch die Täuschungshandlung bei der Kassiererin verursachten Irrtums über den wahren Kaufpreis des Gerätes hat der Soldat lediglich einen strafbaren Betrugsversuch begangen.

49 Der Soldat hat hinsichtlich der objektiven Merkmale des Betrugstatbestandes auch vorsätzlich gehandelt. Er hat willentlich und in Kenntnis seiner vorangegangenen Preismanipulation die Stereoanlage der Kassiererin vorgelegt, um die von ihm gewünschte Vermögensverfügung - Verzicht auf die Geltendmachung des wahren Kaufpreises - zu bewirken. Zudem hatte der Soldat die Absicht, rechtswidriger und stoffgleicher Eigenbereicherung in Höhe von 64,75 US$.

50 bb) Die im PX-Laden von F. begangene Urkundenfälschung sowie der Betrugsversuch stellen zugleich auch einen vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) dar. Die in der genannten Vorschrift normierte allgemeine Pflicht zum „treuen Dienen“, die durch die in den §§ 8 ff. SG aufgestellten speziellen Dienstpflichten in deren Anwendungsbereich konkretisiert wird, gebietet jedem Soldaten, im Inland wie bei Auslandsverwendungen seine dienstlichen Aufgaben und Pflichten gewissenhaft, sorgfältig und loyal gegenüber dem Dienstherrn zu erfüllen. Das schließt ein, innerhalb und außerhalb des Dienstes mit den ihm zur Verfügung stehenden Kräften dazu beizutragen, dass die Streitkräfte der Bundeswehr ihre durch die Verfassung festgelegten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, sowie alles zu unterlassen, was diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in unzulässiger Weise schwächen könnte.

51 Zu der in § 7 SG normierten Pflicht zum treuen Dienen gehört insbesondere die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem die Beachtung der Strafgesetze (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - m.w.N.). Denn die Anforderungen an die insoweit von den Soldaten geforderte „Treue“ - zum Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland - werden in der rechtsstaatlich parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes in erster Linie durch den vom Volk gewählten Gesetzgeber und innerhalb dieses Rahmens von der parlamentarisch verantwortlichen Exekutive festgelegt. Allerdings stellt nicht jede Verletzung einer Rechtsvorschrift (z.B. ein einmaliges Missachten einer „roten Ampel“) bereits eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen dar. Es muss sich vielmehr um einen Rechtsverstoß von Gewicht handeln, der zudem in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Die Vorschrift des § 7 SG kommt bei der Prüfung von Dienstpflichtverletzungen schließlich nur insoweit zur Anwendung, als die in den §§ 8 ff. SG normierten Dienstpflichten für ihren jeweiligen Anwendungsbereich ihr nicht als speziellere Vorschrift vorgehen (vgl. dazu z.B. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 2 WD 19.07 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 42 = NZWehrr 2009, 73 m.w.N.).

52 Nach diesen Maßstäben hat der Soldat zugleich auch seine Dienstpflicht gemäß § 7 SG - Loyalitätspflicht gegenüber der Rechtsordnung - vorsätzlich verletzt. Bei den in den USA begangenen Straftaten (vgl. dazu § 1a Abs. 2 WStG) gemäß § 267 Abs. 1, § 263 Abs. 1 und 2, § 22 StGB handelt es sich um Rechtsverstöße von Gewicht, die in ihrem Unrechtsgehalt von der Pflichtenregelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG - Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst oder innerhalb dienstlicher Anlagen - nicht voll erfasst werden. Das strafbare Fehlverhalten des Soldaten steht auch in engem Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis. Der Soldat schädigte bzw. gefährdete im Militärstützpunkt F., d.h. innerhalb einer „dienstlichen Anlage“ u.a. Eigentum und Vermögen der verbündeten US-Streitkräfte und beeinträchtigte dadurch auch das Ansehen der deutschen Soldaten, was sich jedenfalls vorübergehend negativ auf den dortigen Dienstbetrieb ausgewirkt hat. Der Soldat hat insoweit zumindest auch bedingt vorsätzlich gehandelt. Er war zuvor bereits dreimal zu Lehrgängen nach F. kommandiert und wiederholt über die „Einkaufsvergünstigungen“ und das Verhalten im PX-Laden einschließlich möglicher Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften belehrt worden. Die Folgen seines Fehlverhaltens waren dem Soldaten demnach bewusst. Gleichwohl hat er im genannten Umfang Straftaten begangen und war mit dem Eintritt des Handlungserfolges in dem Sinne einverstanden, dass er ihn zumindest billigend in Kauf nahm.

53 cc) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist das festgestellte Fehlverhalten des Soldaten allerdings nicht als Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) zu werten. Es fehlt insoweit bereits an der erforderlichen Anschuldigung.

54 Zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen gemäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO nur diejenigen Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Dies setzt voraus, dass die angeschuldigte Verletzungshandlung, hier ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG), in der Anschuldigungsschrift überhaupt bezeichnet worden ist. Eine solche durch § 107 Abs. 1 WDO gebotene Konkretisierung eines Vorwurfs ist aus rechtsstaatlichen Gründen unerlässlich, weil sich ein Soldat gegen einen solchen Vorwurf anders nicht hinreichend verteidigen kann (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 -; Urteile vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122 und vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 = Buchholz 236.1 § 11 SG Nr. 1 = NZWehrr 2005, 254). An einer solchen Konkretisierung fehlt es jedoch hier. Der Vorwurf einer Verletzung der Kameradschaftspflicht lässt sich weder dem Inhalt der Anschuldigungsschrift noch dem der Nachtragsanschuldigungsschrift, auch nicht im Wege der Auslegung, entnehmen. Es hätte zumindest eines Hinweises darauf bedurft, dass der Soldat durch sein Verhalten in Rechtspositionen seiner Kameraden eingegriffen haben könnte, z.B. durch Gefährdung ihrer „Einkaufsvergünstigungen“. Solche Hinweise sind weder in den Verfügungssätzen noch in den Ermittlungsergebnissen beider Anschuldigungsschriften enthalten. Darüber hinaus mangelt es an einer entsprechenden disziplinarrechtlichen Würdigung; § 12 SG ist als verletzte Vorschrift auch nicht erwähnt.

55 c) Bemessung der Disziplinarmaßnahme

56 Durch die vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 7, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. § 267 Abs. 1, § 263 Abs. 1 und 2, § 22 StGB, § 1a Abs. 2 WStG hat der Soldat ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen, das den Ausspruch eines Beförderungsverbotes für die Dauer von drei Jahren erforderlich macht; der Verhängung einer weitergehenden Disziplinarmaßnahme bedarf es nicht.

57 Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

58 aa) Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten schwer.

59 Der Schwerpunkt der Verfehlung liegt in der Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung hat in der Regel schon deshalb erhebliches Gewicht. Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich vor allem daraus, dass der Soldat im Rahmen seiner Auslandsverwendung innerhalb einer „dienstlichen Anlage“ kriminelles Unrecht (Urkundenfälschung und versuchten Betrug) zu Lasten der verbündeten US-Streitkräfte begangen hat. Zwar wurde das sachgleiche Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt, jedoch nur gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 600 €. Der Umstand, dass es strafrechtlich nur zu einem Betrugsversuch gekommen ist, führt hier disziplinarrechtlich nicht zu einer milderen Einstufung des Dienstvergehens. Der Versuch einer Straftat stellt bereits ein vollendetes Dienstvergehen dar (vgl. Urteil vom 13. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 2.89 - NZWehrr 1990, 77). Disziplinarrechtlich belastet deshalb ein Dienstvergehen als versuchte Straftat einen Soldaten grundsätzlich genauso wie eine vollendete Straftat. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Nichteintritt des Taterfolges auf zurechenbarem Verhalten des Soldaten beruhte (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2009 - BVerwG 2 B 34.08 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 8 m.w.N. zum Beamtendisziplinarrecht). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Soldat hat nur deshalb keinen vollendeten Betrug begangen, weil der Senat zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass die Kassiererin des PX-Ladens sich über den wahren Verkaufspreis der Stereoanlage nicht geirrt hatte; die Kassiererin war zuvor durch den Telefonanruf über die vom Überwachungspersonal beobachtete Preismanipulation des Soldaten aufgeklärt worden.

60 Die Pflicht zum treuen Dienen ist gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, von besonderer Bedeutung. Dies gilt auch im Kontakt mit verbündeten Streitkräften und deren Verwaltung. So ist die Bundeswehr beim Umgang ihrer Soldaten mit dienstlich eingeräumten Sonderrechten, Privilegien und Vergünstigungen ausländischer Einrichtungen - hier im Hinblick auf die Einkaufsbedingungen in amerikanischen PX-Läden - in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten angewiesen. Erfüllt ein Soldat in strafbarer Weise diese dienstlichen Erwartungen nicht, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Integrität. Auch die verbündeten Streitkräfte haben in einem solchen Fall - wie hier - kein Verständnis dafür, wenn ein deutscher Soldat versucht, sich durch strafbares Verhalten auf ihre Kosten zu bereichern.

61 Aber auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter - wie hier -, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteil vom 19. April 2007 - BVerwG 2 WD 7.06 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 21>). Das war hier der Fall.

62 Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier schließlich auch dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberfähnrich in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dies gilt umso mehr dann, wenn - wie hier - der Soldat bereits für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen worden war. Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. dazu Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - m.w.N.).

63 bb) Die Auswirkungen des Fehlverhaltens für den dienstlichen Bereich belasten den Soldaten in mehrfacher Hinsicht. Der Vorfall ist - auf Veranlassung des Soldaten selbst - im Kameradenkreis, aber auch im Bereich der Verbündeten bekannt geworden; er hat für Unruhe gesorgt. Auch wenn die Aufklärung des Sachverhalts und die Verfolgung des pflichtwidrigen und strafbaren Verhaltens der Bundeswehr überlassen wurde, waren doch die US-Streitkräfte (örtlicher Sicherheitsdienst, Militärpolizei) zunächst im Einsatz, was nicht nur personellen und materiellen Aufwand verursachte, sondern auch das Ansehen der deutschen Soldaten beeinträchtigte. Das Fehlverhalten des Soldaten war überdies geeignet, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bundeswehr und den US-Streitkräften zu belasten. Aufgrund der Aufmerksamkeit des örtlichen Sicherheitsdienstes konnte allerdings verhindert werden, dass der mit der Betrugshandlung angestrebte Taterfolg eingetreten ist. Es blieb letztlich bei einer Vermögensgefährdung in Höhe von 64,75 US$.

64 Ferner hatte das Fehlverhalten für die Personalplanung und -führung insoweit negative Auswirkungen, als daraufhin ein Antrag auf Rückführung des Soldaten in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere gestellt worden ist, über den noch nicht entschieden ist. Der dadurch ausgelöste Prüfvorgang könnte den Dienstherrn zu weiteren personellen Umplanungen zwingen; bereits seit dem 7. Dezember 2007 wird der Soldat unterwertig und ausbildungsfremd eingesetzt. Die damit verbundenen nachteiligen Folgen für den Dienstbetrieb muss sich der Soldat zurechnen lassen. Auch das Bekanntwerden seiner Verfehlung bei den mit der Strafverfolgung und Durchführung des Strafverfahrens befassten Personen ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, da der Vorfall bei Außenstehenden ein schlechtes Licht auf den Ruf der Bundeswehr und ihrer Angehörigen geworfen hat.

65 cc) Zu den Beweggründen seines Fehlverhaltens befragt, hat sich der Soldat in der Berufungshauptverhandlung u.a. dahin eingelassen, er könne es sich selbst nicht erklären, warum er so gehandelt habe; er würde es gern ungeschehen machen. Er wolle nichts verschleiern, betone aber nochmals, dass die Tat nicht auf einem Tatplan beruht habe. Diese verbalen Äußerungen können den Soldaten nicht entlasten. Im Vergleich zu seinem objektiven Tatverhalten, wie es auch in der Videoaufzeichnung zum Ausdruck kommt, sind seine Einlassungen wenig glaubhaft. Bereits das Truppendienstgericht hatte dem Soldaten eine unzureichende Bereitschaft zur einsichtigen Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten und ein „Beharren auf gewagten Schutzbehauptungen in aussichtsloser Beweislage“ (Urteilabdruck S. 12) entgegengehalten. Aufgrund des Gesamteindrucks, den der Soldat in der Hauptverhandlung vor dem Senat hinterlassen hat, kommt dieser zu einer ähnlichen Einschätzung. In Wahrheit dürfte es dem Soldaten damals allein darum gegangen sein, 64,75 US$ zu „sparen“.

66 dd) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich und mit der Absicht der Eigenbereichung gehandelt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit i.S.d. § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

67 Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr hätte erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden können. Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (vgl. u.a. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N., stRspr).

68 Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes zur Tatzeit (9. September 2006) vorgelegen haben, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den Milderungsgrund eines „Augenblicksversagens“. Auf eine solche unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat kann sich der Soldat schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er sehr überlegt und planvoll vorgegangen ist. Entweder hatte er die Tat von vornherein zielgerichtet vorbereitet, indem er die beiden insgesamt etwa 15 Minuten dauernden Tatabschnitte - Preismanipulation und eigentlicher Kaufvorgang der Stereoanlage - zu Tarnungszwecken bewusst getrennt hat oder aber er hat unter bewusster Ausnutzung der von ihm vorher selbst vorsätzlich geschaffenen, ihn begünstigenden Lage (Urkundenfälschung) gehandelt. In beiden Fällen läge kein „kopfloses Verhalten“ vor.

69 ee) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Führung“ sprechen für den Soldaten seine ihm in den Beurteilungen zum 30. September 2001 (Durchschnittsbewertung „5,62“) und vom 9. Juni 2008 (Durchschnittsbewertung „5,89“) attestierten guten Leistungen sowie die ihm verliehenen förmlichen Anerkennungen und Auszeichnung.

70 Major P., seit Rückkehr des Soldaten aus den USA am 13. November 2006 dessen Disziplinarvorgesetzter, hatte als Leumundzeuge bereits vor dem Truppendienstgericht ausgesagt, er sehe den Soldaten leistungsmäßig im oberen Drittel und dort ebenfalls oben. Er sei intelligent, und sein Denkvermögen liege deutlich über dem Schnitt. Zudem sei er aufrichtig und ein Vorbild für seine Soldaten. Selbst im Falle einer Rückführung des Soldaten in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere würde er ihn, falls ein adäquater Dienstposten frei sei, weiter in seiner Staffel behalten. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Leumundszeuge seine bisherige Beurteilung des Soldaten im Wesentlichen wiederholt, aber betont, dass die charakterliche Eignung für die Offizierslaufbahn maßgebend sei.

71 Oberstleutnant S., nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter des Soldaten seit dem 19. Mai 2008, hat diesen als charakterstarken Offiziersanwärter qualifiziert, mit dem er voll zufrieden sei. Er würde den Soldaten weiter als Technischen Offizier einsetzen.

72 Ferner ist zu Gunsten des Soldaten zu berücksichtigen, dass dieser bisher weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten war.

73 Auch wenn der Soldat bis zuletzt - nach Überzeugung des Senats erfolglos - bestritten hat, sich damals einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen zu wollen, kann dieses Aussageverhalten nicht als negatives Persönlichkeitsmerkmal bewertet werden. Im Rahmen eines anhängigen Straf- und Disziplinarverfahrens ist ein Soldat als Angeschuldigter nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und ist insoweit von der Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG entbunden (vgl. zuletzt Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - m.w.N.). Ein solches Aussageverhalten ist bemessungsneutral, steht zugleich aber einer günstigen Persönlichkeitsbeurteilung des Inhalts entgegen, der Soldat habe Einsicht gezeigt und sich umfassend mit seiner Tat sowie Schuld und Verantwortung auseinandergesetzt.

74 ff) Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastender Umstände ist insbesondere im Hinblick auf Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, das Maß der Schuld sowie die Persönlichkeit und bisherige Führung des Soldaten der Ausspruch eines - gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 60 WDO zulässigen - Beförderungsverbots für die Dauer von drei Jahren erforderlich, aber auch ausreichend; der Verhängung einer weitergehenden Disziplinarmaßnahme bedarf es nicht.

75 Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfschema aus:

76 (1) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“.

77 Begeht ein Soldat mit herausgehobenem Dienstgrad im Rahmen seiner Auslandsverwendung innerhalb einer „dienstlichen Anlage“ vorsätzlich Straftaten zu Lasten von Eigentum und Vermögen verbündeter Streitkräfte, so indiziert ein solches Dienstvergehen in der Regel den Ausspruch einer laufbahnhemmenden Maßnahme in Form eines Beförderungsverbotes.

78 Bei dieser ersten Einstufung der Verfehlung lässt sich der Senat von der Überlegung leiten, dass es sich hier nicht um einen innerdienstlichen Zugriff auf Eigentum und Vermögen des Dienstherrn oder eines Kameraden handelt, bei dem wegen des besonderen Gewichts des Dienstvergehens regelmäßig eine Degradierung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (vgl. z.B. Urteile vom 25. Juni 2009 a.a.O. und vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 -, jeweils m.w.N.). Das Fehlverhalten des Soldaten richtet sich vielmehr gegen einen Dritten - die verbündeten US-Streitkräfte - in Form einer Art „Warenhausdiebstahl“. Beim außerdienstlichen Warenhausdiebstahl hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteile vom 17. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 45.99 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 35 = NZWehrr 2001, 79 und vom 29. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 5.00 -) grundsätzlich mildernd berücksichtigt, dass der Anreiz, der von den „unbewachten“ Waren ausgeht, eine große Versuchung darstellt, sich zu bereichern, und dass die Anonymität des Eigentümers die Hemmschwelle zusätzlich herabsetzt. Anders als bei einem außerdienstlichen Kameradendiebstahl oder einem rechtswidrigen Zugriff im sozialen Nahbereich, wo wegen der personellen Beziehung des Täters zum Opfer eine erheblich höhere Hemmschwelle besteht, deren Überwindung eine erhöhte kriminelle Intensität erfordert, hat der Senat daher den Warenhausdiebstahl in der Regel „nur“ mit einer laufbahnhemmenden Maßnahme, einem Beförderungsverbot, geahndet.

79 Diese Erwägungen zur bemessungsrechtlichen Ersteinstufung eines außerdienstlichen Warenhausdiebstahls sind auch im vorliegenden Fall geeignet, den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu bestimmen. Je nach der Schwere des Dienstvergehens kommt danach ein Beförderungsverbot von mindestens einem Jahr und höchstens vier Jahren in Betracht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 WDO), ggf. verbunden mit einer zusätzlichen Gehaltskürzung (§ 58 Abs. 4, § 59 WDO). Dies ist dann aber eine Frage der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im Einzelfall auf der zweiten Prüfungsstufe, soweit es überhaupt bei einem Beförderungsverbot verbleibt und nicht wegen erheblicher Erschwerungs- oder Milderungsgründe der Ausspruch einer der Art nach schwereren oder milderen Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. dazu Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 -).

80 (2) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Verschärfung oder Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem hinsichtlich der „Eigenart und Schwere“ sowie der „Auswirkungen“ des Dienstvergehens zu klären, ob es sich um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer („durchschnittlicher Fall“), sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber der Regeleinstufung (= „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“) die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren. Für die „Eigenart und Schwere des Dienstvergehens“ kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt versagt hat, etwa in einem besonders wichtigen Pflichtenbereich. Bei den „Auswirkungen“ des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb (insbesondere die weitere Verwendbarkeit des Soldaten, Rückwirkungen auf Vorgesetzte und Untergebene, negative personalwirtschaftliche Konsequenzen) sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zumessungskriteriums „Maß der Schuld“ hat der Senat neben der Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB analog) das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen bei der endgültigen Bestimmung der Disziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen.

81 Nach diesen Kriterien ist hier von einem „mittleren Fall“ auszugehen, der keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Modifizierung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nach „oben“ oder „unten“ bietet, sodass es bei der Regeleinstufung „Beförderungsverbot“ verbleibt. Der Senat hält dabei im Ergebnis allerdings wegen des Gewichts der Verfehlung ein über die mittlere Laufzeit von zweieinhalb Jahren (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 WDO: mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre) hinausgehendes Beförderungsverbot von drei Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend.

82 Den Soldaten belastet zunächst erheblich, dass es sich hier nicht um einen „normalen“ außerdienstlichen Warenhausdiebstahl handelt, sondern um ein strafbares Fehlverhalten im Ausland innerhalb einer „dienstlichen Anlage“ im militärischen Nahbereich zu Lasten der verbündeten US-Streitkräfte, ohne dass dem Soldaten durchgreifende Tatmilderungsgründe zur Seite stehen. Der Soldat hat durch sein schweres Fehlverhalten nicht nur das Ansehen der deutschen Soldaten bei den Verbündeten sehr beeinträchtigt, sondern hat auch als Vorgesetzter erheblich versagt mit der Folge, dass er zur Zeit unterwertig und ausbildungsfremd eingesetzt wird.

83 Zu Gunsten des Soldaten lässt sich jedoch anführen, dass es sich um ein erst- und einmaliges Fehlverhalten handelt - der Soldat ist weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet - und sich der Betrugsversuch im Bagatellbereich bewegt. Nach dem Wechselkurs vom 9. September 2006 entsprachen 64,75 US$ wertmäßig 50,96 €. Die von der Disziplinarrechtsprechung bei sogenannten Zugriffsdelikten angenommene Bagatellgrenze von etwa 50 € (vgl. dazu Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - m.w.N.) ist nicht überschritten. Den Soldaten entlasten außerdem die ihm attestierten guten dienstlichen Leistungen, die ihm verliehenen förmlichen Anerkennungen und Auszeichnung sowie die Tatsache, dass er auch nach seiner Umsetzung vom 7. Dezember 2007 in seinem Leistungsverhalten nicht nachgelassen hat (Nachbewährung).

84 Gleichwohl hält es der Senat, auch aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen, für erforderlich, eine spürbare Disziplinarmaßnahme zu verhängen; er hat deshalb die Laufzeit des Beförderungsverbotes im Ergebnis auf drei Jahre festgesetzt. Der Soldat stand damals kurz vor der Beförderung zum Leutnant (Offizier). Der Dienstherr hatte ihm besonderes Vertrauen entgegengebracht und einen Laufbahnwechsel befürwortet. Diesem Vertrauen ist der Soldat nicht gerecht geworden. Dies gilt auch im Hinblick auf die ihm entgegengebrachten günstigen Bewertungen, z.B. in der dienstlichen Beurteilung zum 30. September 2001 (...„Geradlinigkeit...persönliche Integrität...charakterlich höchst tugendhaft...besonders stark ausgeprägtes, sehr gefestigtes Werte- und Moralgefüge, welches er für jedermann sichtbar konsequent nach außen vertritt...“) und in der Laufbahnbeurteilung vom 2. August 2002 (...der seine hohen Moral- und Wertvorstellungen jeden Tag vorbildlich selber lebt...“). Auch insoweit hat der Soldat enttäuscht. Er ließ sich am Tattag nicht lediglich zu seinem Fehlverhalten hinreißen, sondern ging - wie dargelegt - insgesamt gezielt und überlegt vor. Dies lässt einen erheblichen Charaktermangel erkennen. Der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Lauterkeit sind unteilbar. Ein im Charakter deutlich werdender Persönlichkeitsmangel kann nicht dadurch relativiert oder sogar kompensiert werden, dass der Soldat sonst im dienstlichen Bereich die erforderliche Disziplin wahrt, sich tadelfrei führt und in seinen dienstlichen Leistungen die Erwartungen des Dienstherrn erfüllt oder sogar übertrifft.

85 Den zusätzlichen Ausspruch einer Gehaltskürzung hält der Senat gemäß § 58 Abs. 4 WDO nicht für erforderlich, zumal dem Soldaten im Rahmen des sachgleichen Strafverfahrens bereits eine Geldbuße in Höhe von 600 € auferlegt worden war.

86 3. Da die Berufung des Soldaten, gemessen am Rechtsmittelantrag und -begehren, zum Teil Erfolg hat, waren die Kosten des Berufungsverfahrens zwischen dem Bund und dem Soldaten aufzuteilen (§ 139 Abs. 3 WDO). Entsprechendes gilt für die notwendigen Auslagen des Soldaten (§ 140 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 WDO).