Beschluss vom 14.10.2004 -
BVerwG 1 B 5.04ECLI:DE:BVerwG:2004:141004B1B5.04.0

Beschluss

BVerwG 1 B 5.04

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 11.11.2003 - AZ: OVG 2 L 118/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob ein Oberverwaltungsgericht nach fehlerhafter Verfahrenseinstellung durch das Verwaltungsgericht und einer diesbezüglich beharrenden Entscheidung über einen Fortsetzungsantrag durch § 79 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet ist, das Asylklageverfahren vollumfänglich zu übernehmen und zu entscheiden - oder ob es nicht vielmehr nur über den engeren Streitgegenstand, nämlich den Fortsetzungsantrag zu entscheiden hat, der Anlass dafür gegeben hat, das Obergericht mit der Sache zu befassen" (Beschwerdebegründung S. 2 f.).
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 79 Abs. 2 AsylVfG eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht auch dann ausschließt, wenn dieses - wie im vorliegenden Fall - keine Sachentscheidung getroffen, sondern seine Entscheidung allein auf prozessrechtliche Gründe gestützt hat (vgl. Beschluss vom 17. November 1999 - BVerwG 9 B 400.99 - nicht veröffentlicht). Im Übrigen wurde mit der Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht hier die Fortsetzung des Verfahrens unter Bezugnahme auf § 81 Satz 1 AsylVfG abgelehnt hat, nicht lediglich über einen Zwischenstreit entschieden, sondern eine die Instanz beendende Prozessentscheidung getroffen. Der weiter von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel ist bereits nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG n.F.) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).