Beschluss vom 14.10.2002 -
BVerwG 3 PKH 10.02ECLI:DE:BVerwG:2002:141002B3PKH10.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2002 - 3 PKH 10.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:141002B3PKH10.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 10.02

  • Hessischer VGH - 19.09.1997 - AZ: VGH 8 UE 3344/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Restitutionsklage in der Sache BVerwG 3 B 4.98 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1, § 127 Abs. 1 ZPO schon deshalb abzulehnen, weil das Bundesverwaltungsgericht für die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht zuständig ist. Zuständig ist nach den genannten Vorschriften das Gericht, das auch die Entscheidung in der Sache zu treffen hätte. Dies wäre vorliegend der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Dabei kann offen bleiben, ob sich das Restitutionsbegehren der Klägerin - worauf die Angabe des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 4.98 hindeutet - gegen den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1998 richten soll oder ob - wofür der Inhalt des Antrags spricht - die Restitution des Berufungsurteils vom 17. September 1997 erstrebt wird. Darauf kommt es nicht an, weil die Klägerin Restitution auf der Grundlage des § 580 Nr. 7 b ZPO begehrt und eine andere Grundlage ohnehin nicht in Betracht kommt. Für die Anfechtung einer in der Revisionsinstanz erlassenen Entscheidung aufgrund des § 580 Nr. 7 ZPO ist gemäß § 584 Abs. 1 ZPO in jedem Falle das Berufungsgericht zuständig. Selbst wenn sich also die Restitutionsklage gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts richten sollte, bliebe dafür der Hessische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz zuständig.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Restitutionsklage auch deshalb ausscheidet, weil eine solche Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos wäre (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Zulassung der Revision in dem Verfahren BVerwG 3 B 81.01 berührt die Grundlagen der vorliegend angegriffenen Entscheidungen im Rechtsstreit BVerwG 3 B 4.98 in keiner Weise und taugt daher nicht als Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO. Die zugelassene Revision, über deren endgültigen Erfolg ohnehin noch nicht entschieden ist, betrifft die Rücknahme einer von der Beklagten seinerzeit bewilligten Zuwendung. Das setzt nach § 48 VwVfG die Rechtswidrigkeit des damaligen Zuwendungsbescheides voraus. Dagegen betraf der Rechtsstreit, dessen Wiederaufnahme die Klägerin erstrebt, die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer von Anfang an abgelehnten Zuwendung. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits in dem gleichgelagerten Verfahren BVerwG 3 B 76.00 im Beschluss vom 13. Juni 2000 ausgeführt, dass die Beklagte nach Aufdeckung der Praxis, Referenten ohne spezifische Kenntnisse im Bereich der Unternehmensgründung einzusetzen, durch die zunächst ergangenen Bewilligungsbescheide nicht gehindert war, der Klägerin die weitere Förderung zu versagen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2001 - 1 BvR 721/01 -). Selbst ein Erfolg der nunmehr zugelassenen und unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 25.02 geführten Revision wäre daher - von anderen Erwägungen abgesehen - für den Ausgang des Verfahrens BVerwG 3 B 4.98 irrelevant.