Beschluss vom 14.09.2017 -
BVerwG 6 B 60.17ECLI:DE:BVerwG:2017:140917B6B60.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017 - 6 B 60.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:140917B6B60.17.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 60.17

  • VG Halle - 26.11.2009 - AZ: VG 3 A 806/07 HAL
  • OVG Magdeburg - 10.03.2016 - AZ: OVG 3 L 29/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2017 - BVerwG 6 B 41.17 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Juli 2017 - BVerwG 6 B 41.17 - die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 2016 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beklagten.

2 1. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6). Dies gilt erst recht für Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision, die nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch im Falle der Ablehnung der Zulassung nur kurz begründet werden sollen (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2017 - 6 B 1.17 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​030317B6B1.17.0] - juris Rn. 2).

3 Danach hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Das Beschwerdeverfahren ist nicht fortzuführen, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Beschluss des Gerichts vom 27. Juli 2017 auf einem Gehörsverstoß beruht (§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte wendet sich in der Sache gegen die Würdigung seines Beschwerdevorbringens durch das Bundesverwaltungsgericht. Er will erreichen, dass das Gericht seine Entscheidung, dass die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen, einer erneuten Überprüfung unterzieht. Es ist jedoch nicht der Zweck der Anhörungsrüge, das abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen, um die verfahrensabschließende Entscheidung des Gerichts auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen. Erst recht ist die Anhörungsrüge nicht dazu bestimmt, das Vorbringen in dem abgeschlossenen Verfahren zu ergänzen oder gar zu erweitern. Im Beschwerdeverfahren sind Revisionszulassungsgründe innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen; das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die fristgerecht geltend gemachten Revisionszulassungsgründe vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2017 - 6 B 1.17 - juris Rn. 3).

4 2. Das Gericht hat die Gesichtspunkte, auf die der Beklagte seine Rügen in der Begründung der Beschwerde gestützt hat, zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es die Rügen in den Gründen des Beschlusses vom 27. Juli 2017 einzeln aufgeführt und abgehandelt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dargestellt, aus welchen Gründen es die Rügen für unbegründet gehalten hat. Damit ist dem rechtlichen Gehör Genüge getan. Der Gehörsanspruch verpflichtet das Gericht nicht, den Begründungsgang des Beteiligtenvorbringens zugrunde zu legen oder auf jedes Argument gesondert einzugehen. Demgegenüber wiederholt und ergänzt der Beklagte mit der Anhörungsrüge in weiten Teilen sein Beschwerdevorbringen. Er hält die rechtliche Würdigung seiner Rügen durch den Senat für fehlerhaft - weil missverstanden - und will in der Sache eine Wiederholung der Zulassungsprüfung erreichen.

5 3. Neben diesen grundsätzlichen Erwägungen stehen die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Rügen des Beklagten, aus denen die Anhörungsrüge ebenfalls keinen Erfolg haben kann.

6 a) Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob im Rahmen der Verteilung von verlorenen Zuschüssen an Religionsgemeinschaften auf der Grundlage von Mitgliederzahlen ein Anspruch einer anspruchsberechtigten Gemeinde auch dann besteht, wenn diese bereits einen Anteil für eine Zahl von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Mitgliedern erhalten hat, der die Zahl der ermittelten Mitglieder übersteigt, abgelehnt hat, liegt eine Gehörsverletzung schon nach dem Vorbringen des Beklagten nicht vor. Wie der Beklagte selbst in seinem Schriftsatz vom 30. August 2017 auf S. 7 einräumt, hat das Gericht sein Vorbringen in der Beschwerdebegründung gewürdigt. Er hält diese Würdigung - wie seine Ausführungen auf S. 9 seines Schriftsatzes zeigen - für "schlicht falsch", was die Annahme eines Gehörsverstoßes nicht rechtfertigt. Im Übrigen hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass das Berufungsgericht in der Sache der klagenden Gemeinde einen Anspruch auf Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils mangels weitergehendem Entscheidungsspielraum zuerkannt hat. Diesen Anspruch hat der Beklagte nach dem Tenor des berufungsgerichtlichen Urteils zu bescheiden. Hiervon zu trennen ist die nicht zum Gegenstand des Klagebegehrens gehörende Frage, ob ein festgesetzter Anspruch auf den mitgliederbezogenen Anteil am Landeszuschuss mit bereits geleisteten Zahlungen zu verrechnen ist. Das weitere Beschwerdevorbringen des Beklagten ist angesichts der im Beschluss vom 27. Juli 2017 gemachten Ausführungen für den Senat nicht entscheidungserheblich gewesen; eine Nichtberücksichtigung des Beklagtenvortrags im Sinne eines Gehörsverstoßes ist hierin nicht zu sehen.

7 Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich eine Gehörsverletzung auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, das Bundesverwaltungsgericht sei unter Verletzung des Willkürverbots in seinem Beschluss vom 27. Juli 2017 von einer Verpflichtung des Beklagten zur endgültigen Festsetzung ausgegangen und habe deshalb - in sich widersprüchlich - die vorläufigen Zahlungen bei der Auszahlung nicht berücksichtigt. Der Beklagte wendet sich auch hier gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Gerichts. Ungeachtet dessen vermag die Verletzung des Willkürverbots bei der Anwendung des materiellen irrevisiblen Rechts einen Gehörsverstoß nicht zu begründen (s. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a Rn. 22 m.w.N.), es sei denn, es handelt sich um die hier nicht gegebene Auslegung und Anwendung von das rechtliche Gehör beschränkenden Verfahrensvorschriften (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 903/85 - BVerfGE 75, 302 <314 f.> und vom 23. Juni 2004 - 1 BvR 496/00 - BVerfGK 3, 274 <275 f.>; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 5 B 7.06 - juris Rn. 2).

8 b) Die unter Ziff. II. 2. vorgetragene Begründung der Anhörungsrüge lässt eine Verletzung rechtlichen Gehörs ebenso wenig erkennen. Der Beklagte verweist insoweit auf das Vorbringen aus seinem Begründungsschriftsatz vom 15. Juni 2016 zur Prozessgeschichte (S. 12 f., 22 f.) und zur Rüge von Rechtsverletzungen (S. 43 f.), soweit sie die Bindungswirkung des Urteils des Gerichts vom 27. November 2013 - BVerwG 6 C 20.12 - betreffen. Er setzt diesem Vorbringen die Wiedergabe der Ausführungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 27. Juli 2017 (BA S. 10 f.) entgegen und führt schließlich aus, dass das Gericht "in seiner rechtlichen Würdigung" eine Auseinandersetzung mit dem Kern des Beklagtenvorbringens nicht erkennen lasse. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit der Auffassung, dass eine Mitgliedschaft dann, wenn die Satzung eines Vereins Regelungen zum "Wie" der Aufnahme von Mitgliedern vorsehe, eine Mitgliedschaft auch nur auf diese Weise begründet werde und das Nichtbeachten dieses satzungsgemäßen Prozederes aus objektivierter Empfängersicht nicht als Aufnahmeentscheidung verstanden werden könne. Vor allem fehle eine Auseinandersetzung mit seinem Hinweis, dass jede Aufklärung des Berufungsgerichts im Tatsächlichen zu der auf der Grundlage von dessen Auffassung erheblichen Frage fehle, welches Verhalten des Klägers im konkreten Einzelfall (aus der objektivierten Empfängersicht) als Aufnahme auf schlüssige Weise verstanden worden sein solle. Das Berufungsgericht habe mit Blick auf die angebliche konkludente Aufnahme konkreter einzelner Mitglieder keinerlei Ermittlungen angestellt, weshalb es auch keine Tatsachen gebe, auf die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss hätte Bezug nehmen können.

9 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung dargelegten Zulassungsgründe zu prüfen. Hierauf hat es in seinem Beschluss vom 27. Juli 2017 (BA Rn. 8) ausdrücklich hingewiesen. Dementsprechend hat sich das Bundesverwaltungsgericht unter den Rn. 22 ff. seines Beschlusses mit den die Bindungswirkung betreffenden Rügen des Beklagten (S. 28 ff. des Begründungsschriftsatzes einschließlich der darin enthaltenen Verweise auf sein weiteres Vorbringen) inhaltlich auseinandergesetzt und damit dem Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung getragen. Das Gericht hat ausgeführt, dass sich die Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO nicht auf die Beweiswürdigung erstreckt und das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keinen Beweiswert bestimmter Beweismittel vorgeben kann. Die in seinem Urteil vom 27. November 2013 - BVerwG 6 C 20.12 - aufgezeigten Möglichkeiten zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Judentum seien nicht bindend. Zudem sei es dem Berufungsgericht durch § 144 Abs. 6 VwGO nicht verwehrt gewesen, die satzungsmäßigen Bestimmungen dahingehend zu würdigen, dass die Aufnahmeentscheidungen nicht der Schriftform bedürften und interne Willensbildungsakte darstellten, deren Vorliegen das Berufungsgericht aufgrund anderer Tatsachen habe feststellen dürfen.

10 Soweit der Beklagte unter III. 4. seiner Beschwerdebegründung Rechtsverletzungen gerügt hat, musste sie das Bundesverwaltungsgericht in dem nur kurz zu begründenden Beschluss über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht außerhalb der geltend gemachten Zulassungsgründe im Einzelnen erörtern, weil die Geltendmachung von Rechtsverletzungen keinen Zulassungsgrund darstellt.

11 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss vom 27. Juli 2017 die von dem Beklagten erhobenen und die Ablehnung seiner Beweisanträge im berufungsgerichtlichen Verfahren betreffenden Verfahrensrügen unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens im Einzelnen geprüft und auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die Ablehnung der Beweisanträge mit jeweils zwei selbständig tragenden Begründungen gebilligt. Mit der Anhörungsrüge wendet sich der Beklagte gegen die Würdigung des Gerichts, die er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für vertretbar hält. Zur Begründung legt er seine von der Auffassung des Gerichts abweichende Auffassung dar und ergänzt zudem sein bisheriges Beschwerdevorbringen, was nach den eingangs dieses Beschlusses gemachten Ausführungen nicht dem Sinn und Zweck der Anhörungsrüge entspricht.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.