Beschluss vom 12.05.2011 -
BVerwG 7 A 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:120511B7A5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2011 - 7 A 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:120511B7A5.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 5.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG).

Beschluss vom 14.09.2011 -
BVerwG 7 A 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:140911B7A5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2011 - 7 A 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:140911B7A5.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 5.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
als Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kosten des erledigten Verfahrens sind aus Gründen billigen Ermessens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Denn sie hat den Kläger im Wesentlichen klaglos gestellt und sich damit aus eigenem Entschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.